Die letzte Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2011 (BGBl. I 102/2011), welche durch das bmvit vorbereitet wurde, brachte eine massive Stärkung der Verbraucherinteressen und ging dabei über die reine Umsetzung der EU-Vorgaben hinaus:
Die Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) hat mit dem Ziel, Maßnahmen zur Erhöhung der Kostentransparenz und der Ausgabensteuerung für Teilnehmer bei Nutzung von Telekommunikationsdiensten einzuführen, gemäß § 25a TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 eine Kostenbeschränkungsverordnung (KostbeV) erlassen.
Diese ist seit 1. Mai 2012 in Kraft und schreibt eine Obergrenze von 60,00 Euro für mobile Datendienste im Inland fest.
Die Kostenbeschränkungsverordnung gilt für Verträge, die bei mobilen Datendiensten eine Verrechnung nach Verbrauch vorsehen.
Mehr als 60,00 Euro dürfen für mobile Datendienste im Inland ohne Zustimmung nicht verrechnet werden und überdies besteht eine umfassende Informationspflicht für Telekommunikationsunternehmen.
Die Verordnung verpflichtet die Telekommunikationsunternehmen, den Teilnehmer vor Verbrauch des im Vertrag inkludierten Datenvolumens oder bei Erreichen von 30,00 Euro an Entgelten – unter Berücksichtigung des technisch Möglichen – zu informieren (SMS).
Wird der Wert von 60,00 Euro erreicht, hat das Telekommunikationsunternehmen drei Möglichkeiten:
Richtet der Betreiber eine Sperre oder Bandbreitenbeschränkung ein, muss er hierüber per SMS informieren.
Ein Verzicht auf die Einrichtungen der Kostenbeschränkung ist zumindest einmal pro Jahr kostenlos möglich, die Wiedereinrichtung der Schutzmaßnahmen ist immer kostenfrei. Der Verzicht kann nur auf ausdrücklichen Wunsch der Teilnehmerin/des Teilnehmers und nur in Schriftform erfolgen (siehe dazu auch RTR-GmbH – Kostenbeschränkung).
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Damit es nach Reisen in Länder der EU nicht zu bösen Überraschungen kommt, wird rechtzeitig zu Ferienbeginn das Telefonieren und SMS versenden innerhalb von EU-Staaten billiger. Erstmals gibt es auch beim Datenroaming eine Obergrenze.
| Endkunden | „neue“ EU-Roaming- Verordnung (ohne Mwst.) | Bislang festgelegte Obergrenze (ohne Mwst.) |
|---|---|---|
| Roaminganruf (abgehend) Art. 7 | 29 Cent (1.7.2012) 24 Cent (1.7.2013) 19 Cent (1.7.2014) | 35 Cent |
| Roaminganruf (ankommend) Art. 7 | 8 Cent (1.7.2012) 7 Cent (2013) 5 Cent (2014) | 11 Cent |
| SMS-Eurotarif Art. 9 | 9 Cent (1.7.2012) 8 Cent (1.7.2013) 6 Cent (1.7.2014) | 11 Cent |
| Daten-Eurotarif (pro MB) Art. 12 | 70 Cent (1.7.2012) 45 Cent (1.7.2013) 20 Cent (1.7.2014) | Keine Begrenzung |
Die Umsetzung dieser Verordnung wird von der Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) überprüft.
Weiters können Kundinnen/Kunden ab dem 1. Juli 2014 einen von ihrem Vertrag für nationale Mobilfunkdienste getrennten, billigeren Roamingvertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl schließen, wobei sie ihre Telefonnummer behalten können.