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Rechte:
Aeroclub
Der Österreichische Aeroclub ist Behörde in folgenden Fällen:
- Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006 idgF),
- Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern
(§ 1 ZLPV 2006 idgF) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG idgF), - Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG idgF für die in Ziffer 2 genannten Kategorien,
- Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Ziffer 2 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006 idgF,
- Anerkennung ausländischer Scheine für die in Ziffer 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG idgF),
- Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Ziffer 2 genannten Kategorien
(§ 9 ZLPV 2006 idgF), - Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Ziffer 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006 idgF),
- Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Ziffer 2 genannten Kategorien,
- Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Ziffern 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG idgF),
- Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006 idgF, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG idgF) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG idgF) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
- Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter
(§ 16 LFG idgF), - Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter
(§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010 idgF) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005 idgF), - Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010 idgF),
- Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG idgF) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG idgF für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
- Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010 idgF) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
- Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7
ZLLV 2010 idgF), - Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010 idgF),
- periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2010 idgF) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG idgF) verwendet werden,
- Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010 idgF) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher und
- Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 idgF sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß
§ 79 ZLLV 2010 idgF für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter