Österreichischer Aeroclub

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Rechte: Aeroclub

Der Österreichische Aeroclub ist Behörde in folgenden Fällen:

  1. Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006 idgF),
  2. Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern
    (§ 1 ZLPV 2006  idgF) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG  idgF),
  3. Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG  idgF  für die in Ziffer 2 genannten Kategorien,
  4. Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Ziffer 2 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006  idgF,
  5. Anerkennung ausländischer Scheine für die in Ziffer 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG  idgF), 
  6. Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Ziffer 2 genannten Kategorien
    (§ 9 ZLPV 2006  idgF),
  7. Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Ziffer 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006  idgF),
  8. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Ziffer 2 genannten Kategorien,
  9. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Ziffern 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG  idgF), 
  10. Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006  idgF, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG  idgF) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG  idgF) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer, 
  11. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter
    (§ 16 LFG   idgF), 
  12. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter
    (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010  idgF) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005   idgF),
  13. Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010  idgF),
  14. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG  idgF) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG  idgF für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
  15. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010  idgF) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
  16. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 
    ZLLV 2010   idgF
    ),
  17. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010  idgF),
  18. periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2010  idgF) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG   idgF) verwendet werden,
  19. Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010  idgF) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher und
  20. Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010  idgF sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß
    § 79 ZLLV 2010   idgF für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter