Ein Begutachtungsentwurf ist die Erstfassung eines Gesetzes- oder Verordnungsentwurfs eines Ministeriums, der einem Begutachtungsverfahren unterzogen wird. In der Regel werden diese Entwürfe vor ihrer Einbringung in den Nationalrat bestimmten Institutionen wie zum Beispiel Ministerien oder Kammern übermittelt. Diese Institutionen können zu den Gesetzes- und Verordnungsentwürfen eine Stellungnahme abgeben.
Das bmvit veröffentlicht seine Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die zur Begutachtung ausgesandt wurden:
Die Verordnung, mit der kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge für nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 durchzuführende Verwaltungsverfahren festgelegt werden, wurde von der Abteilung IV/Sch 1 - Legistik und internationale Angelegenheiten Eisenbahnen und Rohrleitungen - als Entwurf ausgearbeitet und zur Begutachtung ausgesandt.
Eine Stellungnahme dazu kann bis spätestens 28. Februar 2012 abgegeben werden: sch1@bmvit.gv.at.
Der Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetz über die Festlegung von Flughafenentgelten liegen zur Begutachtung auf. Eine Stellungnahme dazu können Sie bis zum 2. März 2012 an folgende Adresse zu richten:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
IV/L1 (Luftfahrtrecht und Flugsicherung)
Postfach 201, 1000 Wien
E-Mail: l1@bmvit.gv.at
Bitte senden Sie Ihre allfällige Stellungnahme auch an das Präsidium des Nationalrates an folgende Adresse: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Die Entwürfe für eine Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes, der Seeschiffahrts-Verordnung und der Jachtzulassungsverordnung liegen zur Begutachtung auf. Eine Stellungnahme dazu können Sie bis zum 28. Februar 2012 an folgende Adresse zu richten: w1@bmvit.gv.at
Gemäß §§ 94 Absatz 1 und 102a Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 haben Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten erforderlich sind.
Die dafür aufgewendeten Kosten sind den Anbietern zu 80% zu ersetzen. Die Bedeckung davon erfolgt zu 63% durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, zu 34% durch das Bundesministerium für Inneres sowie mit einen Fixbetrag von 360.000 Euro durch das Bundesministerium für Justiz.
Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (§ 92 Absatz 3 Ziffer 1 TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß § 94 Absatz 4 TKG erforderlich sind.
Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO), BGBl. II Nr. 402/2011, entstanden sind.
Stellungnahmen zu diesem Entwurf können Sie unter Hinweis auf die Geschäftszahl BMVIT-630.326/0002-III/PT2/2012 bis zum 6. März 2012 an folgende Adresse übermitteln:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Sektion III, Abteilung PT 2
Ghegastraße 1
1030 Wien
E-Mail: jd@bmvit.gv.at