Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden.
Es soll insbesondere
Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Schriftstücke (Stammfassung: BGBl. Nummer 200/1982)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden (Post-Erhebungs-Verordnung – PEV) und die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung – KEV geändert wird (BGBl. II Nummer 105/2013);
Dieser Verordnung legt fest, dass für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 dieser Verordnung Publikationen zu veröffentlichen sind.
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst - Post-Kostenrechnungsverordnung (BGBl. II Nummer 433/2010);
Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß § 3 Z 4 des Postmarktgesetzes (BGBl. I Nr. 123/2009). Demnach hat der Universaldienstbetreiber spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung der Regulierungsbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung vorzulegen.
Verwaltungsvorschriften der Obersten Postbehörde
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Weltpostvereins (UPU)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest, 5. Oktober 2004)
Veröffentlicht im BGBl. III Nummer 53/2008
Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Beijing, 15. September 1999)
Veröffentlicht im BGBl. III Nummer 61/2002