Zur Registrierung eines oder mehrerer Domänennamen unter der Top Level Domäne ".eu" sind nur jene berechtigt [Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 2 lit. b Verordnung (EG) Nummer 733/2002]:
Um spekulative und missbräuchliche Registrierungen (Domaingrabbing) von Domänennamen zu unterbinden, wurden allgemeine Grundregeln und Verfahren für die Durchführung der Registrierung entwickelt. Inhaber von Rechten sollten in der Anfangsphase der Registrierung bevorzugt und dadurch geschützt werden. Dieser Schutz wurde durch ein gestaffeltes Registrierungssystem unter der Bezeichnung "Sunrise Period" (Beginn am 7. Dezember 2005) erreicht.
In dieser "Sunrise Period" haben in der ersten Phase (von 7. Dezember 2005 bis 6. Februar 2006) nur zwei Gruppen die Möglichkeit, einen Domännamen zu registrieren:
Inhaber "früherer Rechte":
öffentliche Einrichtungen:
In der zweiten Phase (7. Februar 2006 bis 6. April 2006) haben neben den Berechtigten der ersten Phase auch Inhaber von anderen Rechten die Möglichkeit, sich eine ".eu"-Domäne zu sichern:
In der letzten Phase (offener Registrierungsvorgang "Landrush" ab 7. April 2006) müssen keine Rechte mehr nachgewiesen werden, um eine ".eu"-Domäne zu registrieren.
Es dürfen während der "Sunrise Period" nur die vollständige Bezeichnung der öffentlichen Einrichtung bzw. der Marke oder deren Abkürzung registriert werden. Öffentliche Einrichtungen, die für die Regierung eines bestimmten geografischen Gebiets zuständig sind, können den vollständigen Namen oder auch den gebräuchlichen Namen dieses Gebietes registrieren lassen.
Neben der gestaffelten Registrierung kommt das "Windhund"- oder "first-come-first-served"-Prinzip zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der EU-weit erste Antragsteller, der die Registrierungsanforderungen erfüllt, die ".eu"-Domäne auf seinen Namen registrieren lassen kann. Es ist daher unerlässlich, sich als Berechtigter schon vor Beginn der "Sunrise-Period" 1 mit einem ".eu"-Registrar in Verbindung zu setzen.
Als Beispiel sei hier der Gemeindename St. Martin genannt, den es in Österreich, Deutschland und Südtirol nicht weniger als 19-mal gibt. Jene Gemeinde St. Martin, die EU-weit zeitlich als erste eine Registrierung beantragt hat, und die Anforderungen für eine Registrierung des Domänennamen "www.st-martin.eu" erfüllt hat, kann die Domäne registrieren.
Berechtigte an geschützten Ursprungsbezeichnungen/geographischen Angaben sowie Inhaber von national registrierten Marken und Gemeinschaftsmarken, sind in der Sunrise-Period 1 und 2 zur Registrierung berechtigt.