Nach Konsultationen mit den anderen befassten Stellen (BMJ, BMI, BKA und RTR) kommt das bmvit zum Schluss, dass eine Veröffentlichung der Liste der speicherpflichtigen Betreiber möglich ist. Dies, da eine Interessensabwägung ergibt, dass das Interesse der Bevölkerung berechtigt und überwiegend ist, zu erfahren, wer die speicherpflichtigen Betreiber sind.
Weiters beruht diese Liste auf der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Liste der speicherpflichtigen Anbieter im Sinne des § 92 Absatz 3 Ziffer 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) erstmals erstellten Information, die auch die Basis für die Anbindung der Anbieter an die Durchlaufstelle nach § 15 der Datensicherheitsverordnung und den Kostenersatz nach den Bestimmungen der Investitionskostenersatzverordnung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Speicherpflicht durch das Gesetz unmittelbar entsteht und der Gesetzgeber keine gesonderte Beauftragung der Speicherung durch das bmvit vorsieht. Die Speicherpflicht ist ausschließlich und unmittelbar von den jeweils aktuellen Geschäftstätigkeiten der Betreiber und deren Umsätzen abhängig und kann daher ständigen Veränderungen unterworfen sein. Hinsichtlich der an die Beitragspflicht bei der RTR gekoppelten Speicherpflicht wird es parallel zur jährlichen Festsetzung der Beitragspflicht auch eine jährliche Anpassung der Liste aus diesem Grund geben.
Die Liste stellt daher nur eine Momentaufnahme dar. Wie sich überdies gezeigt hat, verändern Betreiber auch fallweise ihre Geschäftstätigkeit, sodass die eigenen Angaben der Betreiber hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit bei der RTR nicht immer eindeutig sind. Daher waren auch aus diesem Grund Betreiber bereits aus der Liste zu streichen.