die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten, terrestrischen, öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (90/544/EWG),
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten, öffentlichen, zellularen, digitalen, terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (87/372/EWG) und
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (91/287/EWG) unter Bedachtnahme auf die Entscheidungen der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) CEPT ERC/DEC(94)02, CEPT ERC/DEC(94)01 und CEPT ERC/DEC(94)03 in österreichisches Recht.