Zuständig für
- die Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses,
- die Anerkennung von Amateufunkerprüfungen,
- die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung,
- die Erteilung einer Bewilligung für eine Amateurfunk-Relaisstelle oder Bakensender ,
- die Haftungsübernahme - Erklärung ,
- die Änderung einer Amateurfunkbewilligung
ist jenes Fernmeldebüro, in dessen örtlichen Wirkungbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.