Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung ist oder die Inhaber eines anerkannten ausländischen Zeugnisses sind.
Veröffentlicht im BGBl. I Nr. 26/1999 (Stammfassung) und BGBl. I 32/2002 (Novelle)