In einer richtungweisenden Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Einordnung von Internet aus der Steckdose (PowerLine Communications - PLC) klargestellt.
PLC wird als Internet aus der Steckdose oft als zukunftsweisende Technologie für die Breitbandübertragung in jenen Gebieten bezeichnet, in denen andere Breitbandinfrastruktur nicht oder noch nicht ausgebaut ist. In Österreich besteht vor allem in Linz ein derartiges System. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass im konkreten Fall durch die Übertragung des Datensignals auf der Stromleitung extreme Störungen des Kurzwellenrundfunks, des Amateurfunks und auch des Funks von Rettungsorganisationen verursacht werden. Zahlreiche Messungen des bmvit haben dies bestätigt und zeigen, dass etwa die neue Technologie des digitalen Kurzwellenradios so gestört wird, dass kein Empfang mehr möglich ist.
PLC ist seit langer Zeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit).
Das bmvit hat im November 2005 der Betreiberin dieses Systems mit Bescheid aufgetragen, die Störungen zu beseitigen, wobei die konkreten Maßnahmen, die zur Störungsbeseitigung getroffen werden müssen, der Betreiberin selbst überlassen blieben. Damit wollte das bmvit der Betreiberin entgegen kommen, da diese selbst am Besten beurteilen kann, durch welche technischen Maßnahmen der Störpegel gesenkt werden könne.
Diese für die Betreiberin sehr flexible Lösung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun als zu allgemein und damit aus formalen Gründen aufgehoben. Das bmvit hätte der Betreiberin einen zu großen Spielraum bei der Beseitigung der Störungen eingeräumt. Es wäre notwendig gewesen, konkrete Maßnahmen zur Störungsbeseitigung anzuordnen, die Entscheidung sei daher zu unbestimmt.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist jedoch, dass sich der VwGH erfreulicherweise auch mit dem Inhalt des Bescheides und damit mit der Frage, ob die vom bmvit geforderte Einschränkung des PLC-Betriebes grundsätzlich zu recht erfolgt ist, sehr ausführlich beschäftigte. In dieser Hinsicht wurde durch den VwGH keiner der zahlreichen durch die Betreiberin vorgebrachten Einwände gegen die Entscheidung aufgegriffen. Vielmehr bestätigte der VwGH ausdrücklich die von der Betreiberin heftig bekämpfte Ansicht der Behörde, der Schutz des Funkfrequenzspektrums müsse unbedingt und unabhängig von nachgewiesenen Störungen konkreter Anlagen gewährleistet sein. Die Entscheidung sei auch mit dem europäischen Recht vereinbar.
Es kann damit nicht argumentiert werden, der Betrieb von PLC sei nun endgültig ohne Einschränkungen möglich und das bmvit hätte eine falsche Entscheidung getroffen.
Im Gegenteil: durch die Ausführungen des VwGH wird klargestellt, dass die vom bmvit grundsätzlich angestellten Überlegungen richtig sind und PLC nur so betrieben werden darf, dass Störungen nicht möglich sind, selbst dann, wenn keine konkreten Störungen gemeldet wurden sondern die Behörde ein bestimmtes Störpotenzial feststellt. Damit ist der Weg für das bmvit offen, mit einer neuen Entscheidung, die den Konkretisierungsanforderungen des VwGH entspricht, ein dauerhaftes Instrument zu schaffen, mit dem Kurzwellenstörungen, die von PLC verursacht werden, effektiv beseitigt werden können.
Rechtlich hat das bmvit einen neuen Bescheid zu erlassen. Die seit der Entscheidung im November 2005 regelmäßig erfolgten Messungen der Störungen haben gezeigt, dass sich an der allgemeinen Störungssituation nichts Wesentliches geändert hat. Es ist somit davon auszugehen, dass auch dieser Bescheid von ähnlichen Vorgaben ausgeht, aber konkrete Maßnahmen anordnet. Welche Maßnahmen das sein können, deutet der VwGH selbst an: der Bogen reicht von Anordnungen in Bezug auf einzelne gestörte Funkgeräte, bis hin zur völligen Abschaltung des Netzes, wenn dieses als ganzes rechtswidrig betrieben wird. Die vom bmvit im Sinne der Betreiberin angeordnete Flexibilität, Maßnahmen nach eigener Einschätzung zu setzen, ist nach Auffassung des VwGH nicht mehr möglich.