Information über die von dem Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend Artikel 11 der Richtlinie 1999/5/EG als "Benannte Stellen" anerkannte Institutionen.
Die Aufgaben einer benannten Stelle darf in Österreich nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nummer 468/1992, akkreditiert und nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.
Information über die von der EU-Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichtes Verzeichnis der benannten Stellen mit deren Kennnummern und den Aufgaben, für die sie benannt wurden (gemäß Artikel 11 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen).