Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, bilden entsprechend Artikel 1 der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 1“ bezeichnet.
Eine Geräteklassen-Kennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.
Gemäß § 4 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nummer 133/2005, werden auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen, BGBl. II Nummer 454/2003 in der geltenden Fassung, Luftschnittstellen für Funkanlagen (FSB) festgesetzt.
Alle veröffentlichten Funk-Schnittstellenbeschreibungen (FSB) wurden entsprechend Artikel 4.1 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität notifiziert.