Dieses Bundesgesetz setzt Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen fest. Weiters wird damit die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität umgesetzt (ABl. Nummer L 91 vom 7. April 1999 S. 10).
(veröffentlicht in der Stammfassung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer 134/2001)
Mit dieser Verordnung werden Luftschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(veröffentlicht in der Stammfassung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) II Nummer 454/2003)
Diese Verordnung regelt die Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze bereitgestellten Schnittstellen.
[Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt II Nummer 336/2003]