Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (
ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.