Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen, soweit es sich um Telefon-, Internetzugangs- oder SMS/MMS-Dienste handelt. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.
Betreiber von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten haben die Teilnehmerentgelte in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis im Falle einer Rechnungslegung nicht der Rechnung beigefügt, ist auf der Rechnung anzugeben, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird