Mit dieser Verordnung wird der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien festgelegt.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.