Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der "Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, 6. April 2000", sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (
ABl. Nr. l 269 vom 21. 10. 2000 S 50).
In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt.