Hinsichtlich der in der Anlage der Verordnung genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.
Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet. Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.