Die Verordnung, mit der statistische Erhebungen für den Bereich Kommunikation angeordnet werden (Telekommunikations-Erhebungs-Verordnung - KEV) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie wurde am 20. September 2004 mit BGBl. II Nr. 365/2004 kundgemacht.
Erläuternde Anmerkungen zur Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen für den Bereich Kommunikation angeordnet werden.
Der Entwurf dieser Verordnung wurde einem Begutachtungsverfahren unterzogen. Die eingelangten Stellungnahmen behandelten schwerpunktmäßig die Themenbereiche „Schutz der Vertraulichkeit“ sowie „Aufwand durch Doppelerhebungen“. Weiters wurde die Eindeutigkeit der Angaben in den Anlagen eingefordert. Diese Anmerkungen dienen dazu, hinter einzelnen Verordnungsbestimmungen stehende Überlegungen sowie beabsichtigte Vorgangsweisen transparent zu machen. Nachfolgende Anmerkungen geben daher die in der Diskussion mit der die Verordnung vollziehenden Regulierungsbehörde abgestimmten Auffassungen und das gemeinsame Verständnis der Regelungen der Verordnung wieder.
Themenbereich „Schutz der Vertraulichkeit“
Die Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist in § 125 TKG 2003 geregelt. Weiters ist mit § 1 Abs. 1 klargestellt, dass veröffentlichte Daten entweder keine Rückschlüsse auf ein einzelnes Unternehmen zulassen dürfen oder die Veröffentlichung nur mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens erfolgen darf. Ohne Zustimmung des jeweiligen Unternehmens werden daher keinerlei betreiberindividuelle Daten weitergegeben.
Ebenso werden lediglich jene aggregierten Kennzahlen veröffentlicht, die keinen Rückschluss auf einzelne Unternehmen zulassen. Ausnahmen davon sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Unternehmens bzw. bei einer bereits in anderen Quellen erfolgten Veröffentlichung möglich.
Themenbereich „Aufwand“
Ausdrückliches Ziel und Maxime der vorliegenden Verordnung ist es, den Aufwand der Auskunftspflichtigen ebenso wie den Aufwand der Regulierungsbehörde so gering wie möglich zu halten.
Bislang wurden durch die Regulierungsbehörde Daten im Rahmen von Verwaltungsverfahren erhoben. Durch die Erlassung der gegenständlichen Verordnung wird es jedoch möglich sein, in Verwaltungsverfahren auf die von den Betreibern periodisch zu übermittelnden Informationen zurückzugreifen. Die Informationsübermittlung wird sohin nicht mehr anlassbezogen erfolgen, sondern wird die Regulierungsbehörde die bereits zur Verfügung gestellten Daten auch den durchzuführenden Ermittlungsverfahren zugrundelegen können. Die regelmäßigen und einheitlichen Abfragen gemäß der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung werden einen Automatisierungsprozess ermöglichen, welcher im Gegensatz zu anlassbezogenen Abfragen deutliche Kosteneinsparungen sowohl auf Seite der Betreiber als auch auf Seite der Regulierungsbehörde ermöglichen wird.
Sollte es in Einzelfällen zu einer Überschneidung von bereits der Regulierungsbehörde vorliegenden Daten und den zu übermittelnden Erhebungsmerkmalen kommen, so kann von einer weiteren Übermittlung dieser Daten an die RTR-GmbH Abstand genommen werden, sofern das betroffene Unternehmen ausdrücklich der Verwertung der bereits im Rahmen dieser Verfahren übermittelten Daten für die Zwecke der KEV zustimmt.
Die Erlassung der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung wird weiters eine Zurücknahme jener Bescheidauflagen ermöglichen, die eine auch in der KEV vorgesehene Datenübermittlung betreffen.
Zur weiteren Steigerung der Effizienz der Befragungen dient die Möglichkeit Stichprobenerhebungen durchzuführen. Es ist beabsichtigt, in den einzelnen Bereichen gem. § 2 Abs. 2 je zwischen 5 und 20 Unternehmen zu befragen, wobei eine Befragung von Unternehmen zu mehreren Bereichen erforderlich sein wird. Es liegt jedoch im allseitigen Interesse, die geringste Anzahl an Unternehmen zu befragen, die notwendig ist, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten.
Um den Aufwand so gering wie möglich zu halten, wurde - den Anregungen einiger Kommentatoren folgend – im Vergleich zu dem zur Begutachtung versendeten Entwurf eine Reduktion der Betrachtungszeiträume von monatlichen auf vierteljährliche Werte vorgenommen. Dieser Wegfall der zeitlichen Dimension in den bereit zu stellenden Fragebögen führt zu einer Reduktion der abgefragten Datenwerte um zwei Drittel.
Themenbereich „Eindeutigkeit der Angaben in den Anlagen“
Im Begutachtungsverfahren von einzelnen Stellungnahmen aufgezeigte Unklarheiten in Bezug auf die genaue Vorgangsweise bei der Datenerhebung, insbesondere Angaben bezüglich der relevanten Zeiträume bzw. Zeitpunkte, werden, um eine Überfrachtung der Anlagen zu vermeiden, in einem von der Regulierungsbehörde ausgearbeiteten Glossar bereinigt werden. Dieses Glossar wird als Teil der Erhebungsunterlagen zusammen mit den Fragebögen in elektronischer Form auf der Website der RTR-GmbH zur Verfügung stehen.