Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung - NÜV) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie wurde am 4. November 2003 mit BGBl. II Nr. 513/2003 kundgemacht.
Erläuternde Anmerkungen zur Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen
Zum Entwurf dieser Verordnung haben am 16. Oktober 2003 abschließende Round Table Gespräche zwischen dem Herrn Bundesminister, den Betreibern öffentlicher Telefondienste sowie Vertretern des Konsumentenschutzes stattgefunden. Anlässlich dieser Besprechung entstand die Anregung, Detailprobleme und Randthemen, deren Regelung nicht unmittelbar Gegenstand der Verordnung sein konnte, in Form von "Erläuterungen" zu kommentieren. Nachfolgende Anmerkungen geben daher die in der Diskussion erörterten Auffassungen und das gemeinsame Verständnis der Regelungen der Verordnung wieder.
- Zu § 2 "Rufnummern, die dem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden sind"
Wie viele und welche Rufnummern überlassen wurden, ist Gegenstand des zwischen Betreiber und Teilnehmer geschlossenen Vertrages. Sollte aus diesem hervorgehen, dass - z.B. für Zwecke eines VPN - Rufnummern für den Teilnehmer zwar reserviert aber noch nicht freigeschaltet wurden, handelt es sich ebenfalls um im Sinne dieser Bestimmung "überlassene" Rufnummern.
- Zu § 3 Abs. 2 "Der abgebende Betreiber hat dem Teilnehmer Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen sowie eine Bestätigung zu übermitteln"
Als schriftlich im Sinne dieser Bestimmung soll auch die Übermittlung des Angeführten via e-mail gelten. Desgleichen erfüllt auch eine mit Zustimmung des Teilnehmers erfolgende direkte elektronische Übermittlung der Bestätigung an den aufnehmenden Betreiber die gegenständliche Bestimmung. Die Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, das heißt ohne unnötigen Verzug.
- Zu § 4 Z 1 2 "Nachweis, dass die zu übertragende Rufnummer durch den Teilnehmer rechtmäßig genutzt wird"
Diese Bestimmung dient der Verhinderung von Missbräuchen insbesondere mit Prepaid-Karten. Der Teilnehmer kann den geforderten Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Vertrages oder durch Kenntnis des PUK erbringen.
- Zu § 3 Abs. 4 iVm § 6 "Der Übertragungsprozess ist tunlichst innerhalb von drei Arbeitstagen abzuschließen"
Der Übertragungsprozess beginnt erst, sobald sämtliche in § 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die in § 6 angeführte Frist von drei Tagen beginnt sohin jedenfalls spätestens nach Ablauf der dem abgebenden Betreiber zur Informationsübermittlung zugestandenen Frist.
- Zu § 11
Dass diese Bestimmung nicht dazu herangezogen werden darf, dem Teilnehmer für die Nummernübertragung ein überhöhtes Entgelt in Rechnung zu stellen, ergibt sich bereits aus dem Telekommunikationsgesetz 2003, dessen § 23 Abs. 2 bestimmt, dass vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden darf. Die Frage der Vereinbarkeit der Entgelthöhe mit der zitierten Bestimmung unterliegt der Entscheidung durch die Regulierungsbehörde.
- Zu § 14 Rückfall von übertragenen Rufnummern
§ 65 Abs. 5 TKG 2003 verpflichtet den aufnehmenden Betreiber Fälle der Nummernübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Desgleichen soll auch der Rückfall von seinerzeit übertragenen Rufnummern der Regulierungsbehörde zu Evidenzzwecken angezeigt werden.