Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (
StPO),
BGBl.
Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.
Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Betreiber vom Gericht gemäß
§ 149c
Abs. 1 zweiter Satz
StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden.