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TKG-Neuerungen im Bereich Konsumentenschutz und neue EU-Roaming-Verordnung  

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Kostenkontrolle mit Info-SMS
Rechte: bmvit

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Neue Roaming-Limits für EU-Telefonate
Rechte: bmvit

Die letzte Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2011 (BGBl. I 102/2011), welche durch das bmvit vorbereitet wurde, brachte eine massive Stärkung der Verbraucherinteressen und ging dabei über die reine Umsetzung der EU-Vorgaben hinaus:

Die TKG-Novelle sieht u.a. im Bereich Konsumentenschutz vor:

  • In der Vergangenheit wurden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Entgeltbestimmungen oft nicht in ausreichend transparenter Form durchgeführt. Die Regulierungsbehörde legt nunmehr die Form, den Detaillierungsgrad und die Inhalte der Mitteilung von Telekommunikationsunternehmen bzgl. AGB-Änderungen an die Teilnehmer mittels Verordnung fest.
  • Ausweitung der Mindestinhalte von Verbraucherverträgen bzgl. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
    Beispiele:
    • die Mindestqualität der angebotenen Dienste sowie einen Ausgleich oder eine Rückerstattung, falls dieses Mindestniveau nicht erreicht wird
    • eindeutige Informationen über die Voraussetzungen und Bedingungen von Sonderangeboten
    • Informationen über Einschränkungen betreffend Zugang zu oder Nutzung von Diensten
    • die Möglichkeit zur Entscheidung des Kunden, ob er in Telefonverzeichnisse aufgenommen werden möchte
  • Möglichkeit für die Regulierungsbehörde, Kostenbeschränkungsmechanismen vorzusehen (siehe dazu unten Exkurs: Kostenbeschränkungs-Verordnung).
  • besondere Informationspflichten vor Vertragsabschluss – über die wesentlichen Vertragsbestandteile (zum Beispiel: Mindestqualität der Dienste, Beschränkungen) muss bereits vor Vertragsabschluss in klarer Form vom Telekommunikationsunternehmen informiert werden.
  • Begrenzung der anfänglichen Mindestlaufzeit der zwischen Telekommunikationsunternehmen und Verbrauchern geschlossenen Verträge auf höchstens 24 Monate; ein 12-Monatsvertag ist ebenfalls verpflichtend vom Telekommunikationsunternehmen anzubieten.
  • kostenlose Möglichkeit der Sperre bestimmter Dienste, beispielsweise Datendienste, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden.
  • einheitliche 3-monatige Einspruchsfrist gegen die Rechnung
  • Wahlmöglichkeit über die Rechnungsform (Recht der Teilnehmerin/des Teilnehmers auf unentgeltliche Papierrechnung auf Wunsch zu Vertragsbeginn)
  • Verbesserter Schutz der Privatsphäre/Schutz personenbezogener Daten in Netzen und Diensten:
    Beispiele:
    • Verpflichtung für Telekommunikationsunternehmen zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus hinsichtlich der Erhaltung der Netzintegrität
    • Meldepflichten der Telekommunikationsunternehmen an die Regulierungsbehörde bzw. die Datenschutz Kommission bei Sicherheitsverletzungen
    • behördliche Kontrollrechte hinsichtlich der von Telekommunikationsunternehmen gemeldeten Sicherheitsmaßnahmen

Exkurs: Kostenbeschränkungs-Verordnung (KostbeV)

Die Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) hat mit dem Ziel, Maßnahmen zur Erhöhung der Kostentransparenz und der Ausgabensteuerung für Teilnehmer bei Nutzung von Telekommunikationsdiensten einzuführen, gemäß § 25a TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 eine Kostenbeschränkungsverordnung (KostbeV) erlassen.

Diese ist seit 1. Mai 2012 in Kraft und schreibt eine Obergrenze von 60,00 Euro für mobile Datendienste im Inland fest.

Die Kostenbeschränkungsverordnung gilt für Verträge, die bei mobilen Datendiensten eine Verrechnung nach Verbrauch vorsehen.

Mehr als 60,00 Euro dürfen für mobile Datendienste im Inland ohne Zustimmung nicht verrechnet werden und überdies besteht eine umfassende Informationspflicht für Telekommunikationsunternehmen.

Die Verordnung verpflichtet die Telekommunikationsunternehmen, den Teilnehmer vor Verbrauch des im Vertrag inkludierten Datenvolumens oder bei Erreichen von 30,00 Euro an Entgelten – unter Berücksichtigung des technisch Möglichen – zu informieren (SMS).

Wird der Wert von 60,00 Euro erreicht, hat das Telekommunikationsunternehmen drei Möglichkeiten:

  • Sperre des Anschlusses für Datendienste bis zum Ende des Rechnungszeitraumes
  • die kostenfreie Weiternutzung zulassen oder
  • die kostenfreie Weiternutzung mit einer Bandbreitenbeschränkung auf zumindest 128 kbit/s zulassen.

Richtet der Betreiber eine Sperre oder Bandbreitenbeschränkung ein, muss er hierüber per SMS informieren.

Ein Verzicht auf die Einrichtungen der Kostenbeschränkung ist zumindest einmal pro Jahr kostenlos möglich, die Wiedereinrichtung der Schutzmaßnahmen ist immer kostenfrei. Der Verzicht kann nur auf ausdrücklichen Wunsch der Teilnehmerin/des Teilnehmers und nur in Schriftform erfolgen (siehe dazu auch  RTR-GmbH – Kostenbeschränkung).

Neue EU-Roaming-Verordnung

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Tarifsenkungen bei Roaminggebühren (Telefon, SMS, Daten)

Damit es nach Reisen in Länder der EU nicht zu bösen Überraschungen kommt, wird rechtzeitig zu Ferienbeginn das Telefonieren und SMS versenden innerhalb von EU-Staaten billiger. Erstmals gibt es auch beim Datenroaming eine Obergrenze.

Endkunden „neue“ EU-Roaming- Verordnung
(ohne Mwst.)
Bislang festgelegte Obergrenze
(ohne Mwst.)
Roaminganruf (abgehend)
Art. 7
29 Cent (1.7.2012)
24 Cent (1.7.2013)
19 Cent (1.7.2014)
35 Cent
Roaminganruf (ankommend)
Art. 7
8 Cent (1.7.2012)
7 Cent (2013)
5 Cent (2014)
11 Cent
SMS-Eurotarif
Art. 9
9 Cent (1.7.2012)
8 Cent (1.7.2013)
6 Cent (1.7.2014)
11 Cent
Daten-Eurotarif (pro MB)
Art. 12
70 Cent (1.7.2012)
45 Cent (1.7.2013)
20 Cent (1.7.2014)
Keine Begrenzung

Die Umsetzung dieser Verordnung wird von der Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) überprüft.

Weiters können Kundinnen/Kunden ab dem 1. Juli 2014 einen von ihrem Vertrag für nationale Mobilfunkdienste getrennten, billigeren Roamingvertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl schließen, wobei sie ihre Telefonnummer behalten können.



Fundstelle: http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/tkg_neuerungen/tkg_neuerungen.html
Stand: 18.03.2013