Warum Interoperabilität notwendig ist?
In Europa gibt es viele historisch gewachsene, nationale Bahnsysteme. Unterschiedliche technische Standards behindern einen grenzüberschreitenden Bahnverkehr. Deshalb ist bei internationalen Zügen meistens ein Lokwechsel im Grenzbahnhof nötig. In besonders schwierigen Fällen müssen Fahrgäste umsteigen oder Güter umgeladen werden. Aufwendige nationale Zulassungsverfahren erschweren die Verwendung von Mehrsystemfahrzeugen, die auf verschiedenen Bahnnetzen verkehren können. Auch die Infrastruktur muss beispielsweise auf Grund verschiedener Bahnsteighöhen oder Zugsicherungs- und Signalgebungssystemen harmonisiert werden.
Was bedeutet Interoperabilität?
Interoperabilität bedeutet die Eignung des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr. Diese Eignung beruht auf den gesamten ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Interoperabilitätsrichtlinien gegeben sein müssen.
Ziel der Interoperabilität
- Festlegung eines Mindestniveaus technischer Harmonisierung der unterschiedlichen einzelstaatlichen Eisenbahnsysteme. Dies führt zu einem flüssigen Zugverkehr im gesamten Gebiet der Gemeinschaft,
- Erleichterung, Verbesserung und Entwicklung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste in der Europäischen Union und mit Drittländern,
- Schrittweise Verwirklichung des Binnenmarkts für den Bau und die Funktionsfähigkeit des transeuropäischen Eisenbahnsystems.
Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) im Bereich Interoperabilität
- Umsetzung der europäischen Vorgaben (zum Beispiel europäische Richtlinien) in nationales Recht,
- Teilnahme an europäischen Gremien wie zum Beispiel der Ausschuss für Sicherheit und Interoperabilität unter Vorsitz der Europäischen Kommission und Arbeitsgruppen in der Europäischen Eisenbahnagentur,
- Erstellung und Beschlussfassung von maßgeblichen Dokumenten für europäische Gremien,
- Weiters informiert die Fachabteilung IV/Schiene 2 - Vollzug in Informationsveranstaltungen und Vorträgen über die Fortschritte der Interoperabilität.
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften im Bereich Interoperabilität
- Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996,
- Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 19. März 2001,
- Richtlinie 2004/50/EG vom 29. April 2004 (Änderung der beiden oben zitierten Interoperabilitätsrichtlinien),
- Entscheidung Nummer 1692/96/EG vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie deren Änderung (Entscheidung Nummer 884/2004/EG vom 29. April 2004),
- Technische Spezifikationen für die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom Mai 2002,
- Beschluss der Revision der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems am 21.Juni 2007,
- Technische Spezifikationen für die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems für verschiedene Teilsysteme (siehe Link am Ende dieses Beitrags).
Die amtlichen Texte und weiteren Informationen finden Sie auf den Internetauftritten des europäischen Amtsblattes EUR-LEX und der "Eisenbahn und Interoperabilität" der Europäischen Kommission.
Tätigkeit im Ausschuss
Die Europäische Kommission wird bei der Thematik Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnwesens von einem Ausschuss unterstützt. Die gesetzlichen Grundlagen dieses Gremiums wurden im Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG festgelegt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Europäischen Kommission zusammen.
Österreich wird in diesem Ausschuss durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit), Gruppe Schiene, vertreten.
Aufgaben des Ausschusses:
- Erörterung aller Fragen zur Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems,
- Erörterung aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Interoperabilitätsrichtlinien,
- Erörterung und Beschlussfassung aller erforderlichen Maßnahmen zur Erstellung und Umsetzung
- technischer Spezifikationen für die Interoperabilität und
- Regelungen zur Eisenbahnsicherheit.