Zur Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV) werden mit folgendem Einführungserlass Klarstellungen getroffen. So werden nur Eisenbahnanlagen (siehe Eisenbahngesetz Paragraf 10) und nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen von der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht nach Paragraf 31 Eisenbahngesetz (EisbG) umfasst.