Die Verordnung über genehmigungsfreie Vorhaben von Eisenbahnen wurde am 9. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) II Nummer 425/2009 kundgemacht.
Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung im Eisenbahngesetz angeführten Voraussetzungen erforderlich
Klarstellungen zu dieser Verordnung finden Sie im Erlass vom 26. Jänner 2010.
Die Eisenbahnverordnung 2003 (EisbVO 2003) regelt allgemeine Anforderungen an Eisenbahnunternehmen für Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs.
Die Eisenbahnverordnung 2003 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl.) II Nummer 209/2003 bekanntgegeben.
Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt-und Nebenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (Paragraf 4 Absatz 1 und 2). Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich dieser Haupt-und Nebenbahnen.
Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl.) II Nummer 398/2008 bekanntgegeben.