Das ADR kennt für die Beförderung von Treibstoffen verschiedene Ausnahmen, die im Folgenden kurz dargestellt werden.
Für das Durchfahren von Tunneln mit Gefahrguttransporten gibt es Beschränkungen, die im folgenden erläutert werden.
Der Beförderer hat schriftliche Weisungen für alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung bereitzustellen. Diese müssen dem Muster des ADR entsprechen.