Durch Verordnungen auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Tunnelstrecken Beschränkungen unterworfen. Diese gelten nicht für Beförderungen gemäß 1.1.3.6 ADR.
Diese Beschränkungen beruhen auf der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, Bundesgesetzblatt (BGBl.) II Nummer 395/2001. Den Text der Verordnung finden Sie auf der Seite der Wirtschaftskammer über den Link am Ende dieses Beitrags.
An den Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit gelbrotem Licht anzubringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten Strecke zu betreiben.
Bei Beförderungseinheiten mit hohem Risiko (bestimmte mit UN-Nummer und Kemmlerzahl zu kennzeichnende Transporte) sind die Beförderungseinheiten außerdem durch mindestens ein Begleitfahrzeug (das bestimmte Auflagen erfüllen muss) zu begleiten.
Diese Beschränkungen beruhen auf in der Spalte „Rechtsquellen" angeführten Verordnungen der Landesregierungen oder Bezirksverwaltungsbehörden.
Österreich hat diese Bestimmungen den Vereinten Nationen (UN) bekannt gegeben. Den dort publizierten Text erreichen Sie über einen Link am Ende dieses Beitrags.