Kurzbezeichnungen für Prüfstellen gemäß § 26 Abs. 2 GGBG: Verpackungen und Tanks sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die die zugewiesene Kurzbezeichnung enthält.
Die Liste enthält jene Prüfstellen, die für die Prüfung von Verpackungen oder Tanks Kurzbezeichnungen gemäß BGBl. Nr. 143/1981 bzw. § 26 Abs. 2 GGBG erhalten haben. Gesetzliche Grundlagen: nach dem GGSt oder GGBG / ADR vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine Liste von Akkreditierten Prüfstellen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ).
Stand: 6.10.2011
"Zuständige Behörde" im Sinne des ADR bedeutet die national in jedem Einzelfall als zuständig definierte Stelle. Österreich hat bereits im März 2003 als erstes Land die zuständigen Behörden gemäß ADR an die Vereinten Nationen notifiziert. Diese Notifikationen werden von der UN-ECE im Internet veröffentlicht.