SP-V bedeutet strategische Prüfung im Verkehrsbereich. Es handelt sich dabei um eine Prüfung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen von vorgeschlagenen Veränderungen im hochrangigen Verkehrsnetz.
Das Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-G) ist die Umsetzung der EG-Richtlinie 42/2001/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in nationales Recht. Die Umsetzung dieser EG-Richtlinie ist verpflichtend
Das hochrangige Verkehrsnetz Österreichs besteht aus Bundesstraßen, Wasserstraßen und Hochleistungs-Eisenbahnstrecken und ist in zwei Gesetzen oder Verordnungen des Bundesministers beziehungsweise der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt. Dabei handelt es sich für die Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) um die Anhänge I und II des Bundesstraßengesetzes (BStG). Bei der Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken werden entsprechende Verordnungen gemäß Paragraph 1 Hochleistungsstreckengesetz - HlG, BGBl. Nummer 135/1989 erlassen.
Werden weitere Gewässer zu Wasserstraßen erklärt, so kommt das Schifffahrtsgesetz (Paragraph 15) zur Anwendung.
Es ist nur dann eine SP-V durchzuführen, wenn Netzveränderungen eine Änderung dieser Gesetze oder eine Verordnung erfordern. Das bestehende hochrangige Bundesverkehrswegenetz (Bundessstraßen, Eisenbahn Hochleistungs-Strecken, Bundeswasserstraßen) sowie bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzlich verankerte Netzveränderungen sind keiner SP-V zu unterziehen.
Jene Netzveränderungen, die voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben, müssen keiner SP-V unterzogen werden. Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmebestimmungen setzt die Nichtdurchführung einer SP-V eine Einzelfallprüfung voraus, wobei die Gründe für die Nichtdurchführung der Prüfung zu veröffentlichen und die Umweltstellen einzubeziehen sind. Das bestehende hochrangige Bundesverkehrswegenetz (Bundesstraßen, Eisenbahn Hochleistungs-Strecken, Bundeswasserstraßen) sowie bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzlich verankerte Netzveränderungen sind keiner SP-V zu unterziehen.
Geprüft werden die voraussichtlichen erheblichen positiven und negativen Auswirkungen, gewissermaßen die Vor- und Nachteile, einer Änderung des hochrangigen Verkehrswegenetzes auf die Umwelt insgesamt. Dies umfasst nicht nur die Umwelt im engeren Sinn, sondern auch Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft. Zudem ist es erforderlich, die Ziele und damit die angestrebten Nutzen einer Netzveränderung zu ermitteln und zu beschreiben. Ein weiteres wichtiges Element ist die verkehrsträgerübergreifende Alternativenprüfung. Im Rahmen dieser hat der Initiator einer Netzveränderung darzustellen, dass die geplante Netzveränderung die beste Alternative ist, um die vorangestellten Ziele zu erfüllen. Sollte sich eine Alternative als vorteilhafter als die vorgeschlagene Netzveränderung erweisen, kann der Vorschlag für eine Netzveränderung zurückgezogen und eine Alternative weiterverfolgt werden.
Die SP-V steht ganz am Anfang einer vorgeschlagenen Netzveränderung. Zu diesem Zeitpunkt sind im allgemeinen noch keine konkreten Projekte vorhanden. Es geht nur um die Frage, ob die geplante Netzveränderung durchgeführt werden soll oder nicht. Sollte die vorgeschlagene Netzveränderung nach einer SP-V gesetzlich verankert werden, können sich eines oder mehrere konkrete Projekte und Baumaßnahmen ergeben. Für ein Projekt kann dann in weiterer Folge eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß UVP-Gesetz notwendig sein. Im Rahmen der UVP werden die ganz unmittelbaren Umweltauswirkungen untersucht und allfällige Begleitmaßnahmen vorgeschrieben. Es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass eine durchgeführte Netzveränderung im Sinne der SP-V noch über Jahre hinweg keine konkreten Projekte nach sich zieht.
Der Begriff strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V) wurde gegenüber dem Begriff Strategische Umweltprüfung (SUP) vorgezogen, da die SP-V mit ihrer umfassenderen Betrachtungsweise einen höheren Anspruch verfolgt. Eine strategische Prüfung einer Veränderung im hochrangigen Verkehrsnetz kann sich nicht allein auf die negativen und positiven Umweltauswirkungen beschränken, sondern muss auch sonstige Auswirkungen und die Nutzenkomponenten untersuchen.
Jemand der eine Netzveränderung initiiert, wird Initiator genannt. Es ist vorgesehen, dass der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesländer und die befugten Errichtungsgesellschaften des Bundes (ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, ÖBB - Österreichische Bundesbahnen Infrastruktur Bau AG und via Donau Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH) Netzveränderungen initiieren können, wenn sie in ihrem Verantwortungsbereich den Bedarf für eine Netzveränderung feststellen.
Stellt ein Initiator den Bedarf für eine Netzveränderung in seinem Verantwortungsbereich fest (zum Beispiel ein Bundesland stellt den Bedarf für eine hochrangige Bundesstraße fest), so hat er diesen Bedarf und die möglichen erheblichen Auswirkungen gegenüber dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mittels eines Umweltberichts nachzuweisen.
Vor der Erstellung des Umweltberichts sind die Umweltstellen der Länder, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Untersuchungsumfangs und der Untersuchungstiefe zu konsultieren.
Wird der Umweltbericht dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt, so veröffentlicht dieser den Bericht (samt allfälliger Beilagen) sowie den Gesetzesentwurf, der die vorgeschlagene Netzveränderung verankern soll, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Danach hat jede Person die Möglichkeit, binnen 6 Wochen eine Stellungnahme zum Umweltbericht abzugeben. Im Anschluss daran erstellt der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen eine aktualisierte Version des Gesetzesentwurfs sowie eine zusammenfassende Erklärung. Beide Texte werden neuerlich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht und sind jeder Person zugänglich. Erst dann wird der Gesetzesentwurf zur weiteren Behandlung an den Ministerrat weitergeleitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit kann aber auch dazu führen, dass der Vorschlag für eine Netzveränderung verworfen und eine der im Zuge der SP-V untersuchten Alternative vom Bundesminister der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. der je nach Alternative zuständigen Stelle weiterverfolgt wird.
Der Umweltbericht enthält die Darstellung der Nutzen und der Ziele, welche mit der vorgeschlagenen Netzveränderung verfolgt werden, eine umfassende Darstellung der positiven und negativen Auswirkungen sowie die verkehrsträgerübergreifende Alternativenprüfung.
Wichtig ist anzumerken, dass es bei der gegenständlichen Prüfung - im Einklang mit den Bestimmungen der EG-Richtlinie - nicht um die Untersuchung von einzelnen Projekten geht. Vielmehr wird das Netz (bzw. die konkrete Netzänderung) untersucht.
Das bedeutet, dass die Prüfung auf einer hohen Ebene stattfindet. Dies liegt unter anderem daran, dass die Gesetzes- und Verordnungsentwürfe meist nur grobe geografische Angaben zur geplanten Netzänderung enthalten: Beispiele dafür ist die Hochleistungsstrecke "Linz - Staatsgrenze Summerau". oder "Salzburg - Wörgl".
Auch im Bundesstraßengesetz sind zum Teil nur Anfangs- und Endpunkt von hochrangigen Straßen enthalten (zum Beispiel für die A 6: Knoten Bruckneudorf (A 4) - Staatsgrenze bei Kittsee). Diese grobe Beschreibung macht auch Sinn, da im konkreten Projektstadium - bis zu 10 Jahre vor Baubeginn - nicht mehr Informationen vorhanden sind.
Naturgemäß werden die Untersuchungen über Umweltauswirkungen und die Alternativenprüfung dementsprechend in einem ähnlichen Detaillierungsgrad durchgeführt (die später festzulegende Trasse kann um zig Kilometer variieren). Daher ist der Prüfungsumfang ein recht grober, sodass vielfach mit qualitativen Beschreibungen das Auslangen zu finden sein wird.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auf bestehendes Material zurückgegriffen werden kann und dass Scheingenauigkeiten zu vermeiden sind.
Die Dauer einer SP-V ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Realistisch erscheint ein Zeitraum von etwa 6 bis 9 Monaten, je nach Umfang der Netzveränderung aber auch weniger. Es wird erwartet, dass diese in die SP-V investierte Zeit in den späteren Schritten auf Projektebene wieder aufgeholt werden kann. Es könnte auch zu einer Beschleunigung der Projekte führen, da Fehlentwicklungen und Probleme frühzeitiger erkannt werden können. Im Planungsablauf kommt die SP-V noch vor einer Variantenuntersuchung (Vorprojektierung) zu liegen.
Das Ergebnis der SP-V ist keinesfalls eine Trasse oder ein Projekt, sondern einfach die Bestätigung, dass Umweltauswirkungen, verkehrsträgerübergreifende Alternativen, Nutzen und sonstige Auswirkungen der geplanten Netzveränderung geprüft und dokumentiert wurden, sowie welche Überwachungsmaßnahmen und sonstige Vorgaben sich für allfällige aus der Netzveränderung folgenden Projekte ergeben. Die Behörde kann einen Plan oder ein Programm auch weiter verfolgen und umsetzen, wenn die strategische Prüfung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, sonstiger Auswirkungen oder der Nutzen eine negative Bewertung ergibt.
Der Vorteil einer SP-V liegt jedoch darin, dass Risiken, Widerstände und Probleme bereits frühzeitig erkannt und festgehalten werden können und damit eine vorausschauende Problemlösung möglich ist. Damit kann es später zu einer Beschleunigung der nachfolgenden Projekte kommen.
Ebenso ist es möglich, dass eine spätere Umweltverträglichkeitsprüfung reibungsloser ablaufen kann, da gewisse Voruntersuchungen oder Angaben zu Projektbegründungen bereits während der SP-V durchgeführt bzw. erhoben wurden.
Auch die verkehrsträgerübergreifende Alternativenprüfung im Rahmen der SP-V kann dazu beitragen, die Akzeptanz für ein Vorhaben zu erhöhen und damit helfen, Widerstände abzubauen.
Jede Person kann eine schriftliche Stellungnahme binnen 6 Wochen ab Veröffentlichung des Umweltberichts auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie abgeben. Die genaue Art und Weise, wie eine Stellungnahme abgegeben werden kann, wird auf der Internetseite bekannt gegeben.
Jede natürliche und juristische Person.
Nein, dies ist nicht vorgesehen. Die Veröffentlichung des Umweltberichts auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wird in zwei Tageszeitungen, die im Untersuchungsgebiet, das von einer allfälligen Netzveränderung betroffen sein kann, bekannt gegeben.
Jede Stellungnahme wird bei der weiteren Behandlung der geplanten Netzveränderung beachtet und kann in den Gesetzesentwurf bzw. in die zusammenfassende Erklärung einfließen. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass jede Stellungnahme einzeln beantwortet wird.
Die zusammenfassende Erklärung enthält eine Beschreibung, wie die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden und welche Vorgaben sich für allfällige, aus der Netzveränderung folgende Projekte ergeben. Weiters ist in der zusammenfassenden Erklärung die notwendige Überwachung der Auswirkungen einer vorgeschlagenen Netzveränderung beschrieben.
Nein, es handelt sich um kein Behördenverfahren. Daher sind auch keine Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse einer SP-V möglich. Im weiteren Sinne handelt es sich bei der SP-V um ein erweitertes Gesetzes- bzw. Verordnungsbegutachtungsverfahren.
Die Letztentscheidung, ob die geplante Netzveränderung gesetzlich verankert und durchgeführt wird, liegt beim Parlament bzw. für Netzveränderungen im Hochleistungs-Streckennetz beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
Gegen die Entscheidungen des Parlaments sind grundsätzlich keine ordentlichen Rechtsmittel möglich, gegen die Entscheidung des Ministerrats eine Gesetzesvorlage einzubringen ebenfalls nicht.