Mit dem Bundesgesetz über die Strategische Prüfung im Verkehrsbereich wird ein strategisches Planungsinstrument für die weitere Konzeption des Bundesverkehrswegenetzes geschaffen, das die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG der Europäischen Union (EU) über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in nationales Recht umsetzt.
Die Richtlinie 2001/42/EG sieht vor, dass bestimmte Pläne und Programme, die von einer Behörde zur Beschlussfassung durch den Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ausgearbeitet werden, noch vor deren Beschlussfassung einer Strategischen Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen unterzogen werden müssen. In Österreich trifft dies auf Änderungen des Anhangs zum Bundesstraßengesetz 1971, auf Verordnung gemäß §1 Hochleistungsstreckengesetz (Hochleistungsstreckenverordnungen) sowie auf Änderungen des Schifffahrtsgesetz §15 zu. In diesen Gesetzen oder mit diesen Verordnungen wird das hochrangige Bundesverkehrswegenetz Österreichs festgelegt.
Stellt ein Initiator den Bedarf für eine Netzveränderung in seinem Verantwortungsbereich fest (zum Beispiel ein Bundesland stellt den Bedarf für eine hochrangige Bundesstraße fest), so hat er diesen Bedarf, die Hochrangigkeit und die möglichen erheblichen Auswirkungen gegenüber dem Bundesminister beziehungsweise der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mittels eines Umweltberichts nachzuweisen.
Vor der Erstellung des Umweltberichts sind die Umweltstellen der Länder, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Untersuchungsumfangs und der Untersuchungstiefe zu konsultieren.
Nach der Erstellung des Umweltberichts durch den Initiator und dessen erfolgreicher Abstimmung mit dem Bundesminister oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird der abgestimmte Umweltbericht, der Gesetzesentwurf, der die angestrebte Netzveränderung verankern soll, sowie allfällige Beilagen durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) veröffentlicht.
Schließlich hat jede Person die Möglichkeit, binnen sechs Wochen eine Stellungnahme zum Umweltbericht abzugeben. Im Anschluss daran erstellt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen eine aktualisierte Version des Gesetzesentwurfs sowie eine zusammenfassende Erklärung. Beide Texte werden neuerlich auf der Internetseite des bmvit veröffentlicht und sind jeder Person zugänglich. Gleichzeitig wird der Gesetzesentwurf zur weiteren Behandlung an den Ministerrat weitergeleitet.