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Rechte:
Aeroclub
Der Österreichische Aeroclub ist Behörde in folgenden Fällen:
- Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006),
- Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß § 65 Abs. 3 ZLPV 2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG),
- Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,
- Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,
- Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG),
- Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),
- Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),
- Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
- Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),
- Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
- Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),
- Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005),
- Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),
- Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
- Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
- Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
- Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
- periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2010) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden,
- Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher und
- Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter