Bereits bewilligte Unternehmen
- Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) ist nach Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung die tatsächliche Zahl der im Unternehmen zur Verwendung gelangen den Paragleiter geordnet nach Typen und Seriennummern jeweils jährlich mit dem Stichtag 1. Jänner zu melden. Gleiches gilt für alle Abgänge (auch Leermeldungen).
Für Zugänge gemäß Punkt "Betriebsaufnahmebewilligung"
1. a) zweiter Satz ist eine gesonderte Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen. Als Voraussetzung für die Erteilung dieser Betriebsaufnahmebewilligung sind die unter Punkt "Betriebsaufnahmebewilligung"
2. a) - g) erwähnten Unterlagen vorzulegen.
- Werden im Ausland bewilligte Paragleiter im Unternehmen vorübergehend verwendet, so müssen diese entsprechend musterzugelassen sein bzw. ist der Nachweis über die vom Hersteller verlangte Jahresnachprüfung vorzulegen. Ausländische Piloten müssen entsprechend den österreichischen Erfordernissen qualifiziert sein.
- Die Verwendung der in Punkt 2. genannten Paragleiter setzt eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie voraus. Der Punkt "Betriebsaufnahmebewilligung" 2. a) - g) gilt sinngemäß.
Fundstelle: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/luftfahrt/flughaefen/gruendung/tandemparagleiter/bewilligt/bewilligt.html
Stand: 04.08.2010