Die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme des Flugbetriebes (Betriebsaufnahmebewilligung) ist gesondert bis spätestens ein Jahr nach Erteilung dieser Beförderungsbewilligung zu beantragen. Wurde die Betriebsaufnahmebewilligung nur für einen Teil der von Punkt "Auflagen - Betriebsumfang". umfassten Luftfahrzeuge erteilt, so ist mindestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Einsatz der übrigen, von Punkt "Auflagen - Betriebsumfang". umfassten Luftfahrzeuge, die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme des Flugbetriebes (Betriebsaufnahmebewilligung) gesondert zu beantragen.
Wenn spätestens ein Jahr nach Erteilung der Beförderungsbewilligung kein Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung für den Flugbetrieb eingebracht und keine Veranlassung getroffen wurde, welche die Absicht auf eheste Durchführung eines die Sicherheit gewährleistenden Beförderungsbetriebes zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Befriedigung des Bedarfes glaubhaft erscheinen lässt, so ist diese Beförderungsbewilligung im Sinne des Paragraf 110 lit. a) Luftfahrtgesetz im Zusammenhalt mit Paragraf 106 Absatz 1 lit. b) Luftfahrtgesetz mangels Nachweises der Sicherheit des Betriebes zu widerrufen.
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Aufnahme des Flugbetriebes hat nachstehende Angaben zu enthalten, beziehungsweise sind nachstehende Unterlagen dem Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beizuschließen:
Die Überschreitung der im Punkt "Allgemeines - Betriebsumfang". bescheidmäßig festgelegten Anzahl der im Betrieb zu verwendenden Paragleiter ist an eine Erweiterung der Beförderungsbewilligung gebunden. Zur Durchführung des Flugbetriebes mit anderen als im Punkt "Allgemeines - Betriebsumfang" genannten Luftfahrzeugen ist gemäß Paragraf 102 und Folgeseiten des Luftfahrtgesetzes eine gesonderte Beförderungsbewilligung zu beantragen.