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Auflagen für gewerbliche Beförderung mit doppelsitzigen Paragleitern

Ein Paragleiter in der Luft
Paragleiter
Rechte: bmvit

Es wird darauf hingewiesen, dass alle in Österreich jeweils anzuwendenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Dabei sind folgende besonders zu beachten: Luftfahrtgesetz (LFG idgF), Bundesgesetzblatt Nummer 253/1957 in der geltenden Fassung, die Luftverkehrsregeln (LVR idgF) 1967, Bundesgesetzblatt Nummer 56/1967 in der geltenden Fassung, die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV 2010 idgF)  Bundesgesetzblatt II Nummer 143/2010 in der geltenden Fassung sowie die Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) Bundesgesetzblatt Nummer 219/1958 in der geltenden Fassung.

Betriebsumfang:

speziell für den Doppelsitzerflug geeignete Paragleiter mit Typenprüfzulassung und die dazugehörige Ausrüstung.

Ticket:

Im gewerbsmäßigen Luftverkehr dürfen nur Personen befördert werden, die im Besitze eines Tickets sind, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen des Unternehmens aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird.

Die Kontrolle über das Vorhandensein von Tickets bei den Passagieren unterliegt einem vom Unternehmen dafür namhaft gemachten Vertreter, der entsprechend eingewiesen wurde. Die Tickets sind laufend zu nummerieren und auf den Namen des Passagiers auszustellen. Der Unternehmer muss nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer er für einen bestimmten Passagier ein Ticket verkauft hat (zum Beispiel Durchschlag- oder Abreißsystem). Diese Unterlagen müssen mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden.

Antragserfordernisse für Tandem-Paragleiter

Auflagen für Tandem-Paragleiterunternehmen

Betriebsaufnahmebewilligung

Bereits bewilligte Unternehmen

Der Organisationsplan

Flugbetriebshandbuch (FOM)

Qualifikation der Piloten

Sicherer Flugbetrieb



Fundstelle: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/luftfahrt/flughaefen/gruendung/tandemparagleiter/index.html
Stand: 31.01.2012