Es wird darauf hingewiesen, dass alle in Österreich jeweils anzuwendenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Dabei sind folgende besonders zu beachten: Luftfahrtgesetz (LFG idgF), Bundesgesetzblatt Nummer 253/1957 in der geltenden Fassung, die Luftverkehrsregeln (LVR idgF) 1967, Bundesgesetzblatt Nummer 56/1967 in der geltenden Fassung, die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV 2010 idgF) Bundesgesetzblatt II Nummer 143/2010 in der geltenden Fassung sowie die Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) Bundesgesetzblatt Nummer 219/1958 in der geltenden Fassung.
speziell für den Doppelsitzerflug geeignete Paragleiter mit Typenprüfzulassung und die dazugehörige Ausrüstung.
Im gewerbsmäßigen Luftverkehr dürfen nur Personen befördert werden, die im Besitze eines Tickets sind, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen des Unternehmens aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird.
Die Kontrolle über das Vorhandensein von Tickets bei den Passagieren unterliegt einem vom Unternehmen dafür namhaft gemachten Vertreter, der entsprechend eingewiesen wurde. Die Tickets sind laufend zu nummerieren und auf den Namen des Passagiers auszustellen. Der Unternehmer muss nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer er für einen bestimmten Passagier ein Ticket verkauft hat (zum Beispiel Durchschlag- oder Abreißsystem). Diese Unterlagen müssen mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden.
Dieser Beitrag erläutert die Antragserfordernisse für die Erteilung einer Bewilligung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit doppelsitzigen Paragleitern.
Kriterien für eine Bewilligung, den Betrieb eines Tandemparagleiterunternehmens aufzunehmen, sind in diesem Artikel aufgelistet.
In diesem Artikel erhalten Sie Informationen über die Meldepflicht der Paragleiteranzahl im Unternehmen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit).
Das Unternehmen muss ein Flugbetriebshandbuch erstellen, in dem alle flugbetrieblichen und flugtechnischen Angelegenheiten geregelt sind und dieses sowie alle Änderungen oder Ergänzungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) zur Genehmigung vorlegen.
Die Piloten müssen diese Qualifikationen und Ausbildungen nachweisen:
Der Unternehmer ist für einen sicheren Flugbetrieb verantwortlich. Störungen und Zwischenfälle sind unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.