Die Europäische Union (EU) hat Bestimmungen erlassen, die für alle Flughäfen der EU gelten. Sie garantieren gleichen Zugang zum Luftverkehr, ohne Diskriminierung oder zusätzliche Kosten. Niemand kann Ihnen wegen Ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität die Buchung oder den Einstieg verweigern. Die einzigen Ausnahmen sind Sicherheitsanforderungen aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften oder Unmöglichkeiten wie die Enge des Flugzeugs. (Rechtsgrundlage: Verordnung 1107/2006 vom 5. Juli 2006)
Der Vulkanausbruch in Island und die dadurch entstandene Aschewolke über Europa hat auch in Österreich 2010 zu Beeinträchtigungen des Luftverkehrs und unzähligen Flugannullationen geführt. Trotz der außergewöhnlichen Lage ist die Verordnung der Europäischen Union Nummer 261/2004 uneingeschränkt gültig und betroffene Passagiere haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch die Fluggesellschaften.
Auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI) können die Listen der "Verbotenen Gegenstände" in Flugzeugen für Fluggäste, Handgepäck und aufgegebenem Gepäck heruntergeladen werden.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) wurde per 1.Juli 2006 als zuständige Behörde und als nationale Durchsetzungsstelle für die Fluggastrechte Verordnung 261/2004 benannt. Der Zuständigkeitsbereich umfasst ausgehende Flüge von den sechs österreichischen Flughäfen (Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt) – im Linien- und Charterverkehr und eingehende Flüge aus Nicht EU-Staaten mit in der Europäischen Union (EU) registrierten Fluglinien.
Vor dem Abflug können grenzpolizeiliche Kontrollen wie z.B. die Kontrolle des Reisedokumentes durchgeführt werden, die jedenfalls bei Verlassen des Schengen Raumes oder Einreise in den Schengen Raum vorgesehen sind.
Die einzelnen Luftfahrtunternehmen können in den Beförderungsbedingungen eine Passkontrolle auch für Flüge innerhalb des Schengen Raumes vorsehen.