Die Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt eindeutig, dass der Gehsteig nicht mit Fahrzeugen – also auch nicht mit Fahrrädern – befahren werden darf. Ebenso wie Radwege den Radfahrerinnen und Radfahrern vorbehalten sind, so sind Gehsteige für Fußgängerinnen und Fußgänger reservierte Verkehrsflächen.
Radfahren auf Gehsteigen bedeutet, sich über die Interessen der schwächsten Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer überhaupt hinwegzusetzen. Die aktuelle Unfallstatistik zeigt leider, dass es zwischen Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Radfahrerinnen und Radfahrern auf Gehsteigen häufig zu Konfliktsituationen kommt. Im Jahr 2007 waren sogar zwei Tote bei derartigen Unfällen zu beklagen. Sollten Sie beim Radfahren einen Gehsteig auf Ihrer Fahrtroute benutzen müssen, steigen Sie vom Fahrrad ab. Wenn Sie das Fahrrad schieben, gelten Sie formal als Fußgängerin oder Fußgänger.