Eine Bewilligung nach Schifffahrtsanlagenrecht ist erforderlich für neu errichtete, wesentlich geänderte oder nach Ablauf der Bewilligung wiederverwendete
Für Sportanlagen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen brauchen Sie nach Schifffahrtsrecht keine Bewilligung.
Auf Wasserstraßen dürfen nur mehr frei fahrende Fähren errichtet werden (keine Hochseilfähren).
Umschlaganlagen für bestimmte gefährliche Güter dürfen außerhalb von Häfen weder neu errichtet, noch wesentlich geändert oder wiederverwendet werden.
Näheres in unserer Information "Bewilligung von Schifffahrtsanlagen und sonstigen Anlagen an Gewässern (z.B. Brücken)".