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Binnenschifffahrtskonzession

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Donauschiff beim Wendemanöver
Rechte: Rainer Gaupmann

Der Zugang zum Verkehrsgewerbe Schifffahrt. Für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt brauchen Sie eine Konzession. Schifffahrt wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.

Konzessionen können erteilt werden für:

  • Personenbeförderung im Linienverkehr,
  • Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr,
  • Güterbeförderung,
  • Remork (Mitführen von Schiffen Dritter),
  • Fährverkehr,
  • Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,
  • Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen (zum Beispiel Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten, Eisbrecherdienste).

Ausnahmen von der Konzessionspflicht:

  • Werkverkehr,
  • Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr,
  • Vorübergehende Kabotage (Beförderung zwischen Häfen des selben Staates) durch Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind und dort die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Verkehr der entsprechenden Art erhalten haben.

Näheres erfahren Sie in unsererm Informationsblatt.



Fundstelle: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt/binnen/aut/bewilligung/schifffahrtskonzession/schifffahrtskonzession.html
Stand: 15.03.2010