Die Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr vom 20. März 2000 (Amtsblatt der EG L 106/21) erfolgte durch die Schaffung eines eigenständigen Seilbahngesetzes. Grundsätzlich wären auch entsprechende Änderungen des bis dahin geltenden Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG 1957) möglich gewesen, aber aufgrund der Entwicklung des Seilbahnwesens zu einem eigenständigen Bereich innerhalb des Transportwesens war es zweckmäßig ein eigenes Gesetz, das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) zu erlassen. Nunmehr unterliegen auch die Schlepplifte den Regelungen des Seilbahnrechts.
Mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer 83/2007 vom 13. November 2007 wurde das Seilbahngesetz 2003 geändert. Anlass der Novellierung war vor allem die schwierige Vollziehbarkeit einiger Punkte des ursprünglichen Seilbahngesetzes, wie zum Beispiel Konzessionsverlängerung und –neuverleihung oder Wiederaufstellung von Altanlagen.
Das Unfalluntersuchungsgesetz ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll die Verkehrssicherheit verbessert werden, indem Unfälle oder Störungen untersucht werden und die Ursache festgestellt wird. Auf Basis dieser Erkenntnis werden Sicherheitsempfehlungen zur Vermeidung gleichartiger Vorfälle erarbeitet. Das Unfalluntersuchungsgesetz findet Anwendung auf Unfälle, die sich beim Betrieb einer Stand-, Pendel- oder Kabinenseilbahn ereignen.