Diese Richtlinie dient der Umsetzung des Abschnitts 6 des Seilbahngesetzes 2003. Sie legt die Anforderungen an die Sicherheitsanalysen und den Sicherheitsbericht sowie an den Sicherheitsberichtersteller fest.
Diese Richtlinie dient der Umsetzung des Seilbahngesetzes 2003, Paragraph 51 Absatz 1. Damit ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, zumindest alle fünf Jahre die Seilbahnanlagen auf vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und - einrichtungen durch facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen.
Die Richtlinie legt die Vorgangsweise bei einem Ersatz von Bauteilen sowie Zu- und Umbauten bei Seilbahnen fest. Ausgenommen davon sind genehmigungsfreie Bauvorhaben sowie Ersatz und Umbauten von Seilen. Zubauten sind genehmigungspflichtige Baumaßnahmen, bei denen Bauteile eingebaut werden, die
Umbauten sind genehmigungspflichtige Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die nicht als Zubauten einzustufen sind.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie regelt die Bestellung von Betriebsleitern bei mehreren Seilbahnen. Mit dieser Richtlinie wurde die Höchstzahl von betreuten öffentlichen Seilbahnen mit acht Anlagen je verantwortlichen Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter festgelegt.
Die Richtlinie regelt die Beschaffung und Änderung von Bergeeinrichtungen sowie die Bereitstellung von Bergeeinrichtungen für mehrere Seilbahnen.
Die Richtlinie legt die Anforderungen eines Arbeitsplatzes für Stationsbedienstete in Betriebsräumen bei Einstiegen bzw. Ausstiegen von kontinuierlich umlaufenden Kabinenseilbahnen und Kombibahnen fest.
Die Bestimmungen dieser Richtlinien regeln die ordnungsgemäße Betriebsabwicklung und die Beobachtung des Fahrgastverkehrs durch Stationsbedienstete von einem speziell dafür eingerichteten Überwachungsraum.