Für die Typengenehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ausrüstungsgegenständen ist die Bundesanstalt für Verkehr (BAV) zuständig.
Ein historisches Fahrzeug ist ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug und steht entweder in einer approbierten Liste der historischen Fahrzeuge oder hat ein Baujahr 1955 oder davor.
Von der Exekutive werden zur Ermittlung der Geschwindigkeit von Motorfahrrädern mobile Rollenprüfstände eingesetzt. Diese bestehen aus einem Rollensatz, einem Geber sowie der Auswerteeinheit. Die Zulassung dieser Geräte zur Eichung erfolgte durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Bei der Messung werden die Rollen durch das zu messende Motorfahrrad angetrieben und entsprechend der erreichten Geschwindigkeit ermittelt.
Auf Grund der fortschreitenden technischen Entwicklung auf dem Sektor der Motorfahrräder wurde der Bereich Motorfahrrad-Geschwindigkeitsmessung mit dem Erlass vom 8. Mai 2009 neu geregelt.
Dieser Artikle informiert Sie darüber, welche Fahrzeuge jährlich, alle 2 oder 3 Jahre oder womöglich gar nicht begutachtet werden müssen.
Die Begutachtungsfristen wurden zuletzt durch die 26. Novelle zum Kraftfahrgesetz geändert.
In folgenden zwei Listen werden die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) anerkannten Abgasprüfgeräte für Dieselmotoren zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes sowie jene für Ottomotoren aufgelistet.
Mit der 22. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967) wurden die bisher allgemeinen Bestimmungen zur Ladungssicherung konkretisiert. Ein behördliches Einschreiten bei fraglicher Ladungssicherung ist dadurch möglich (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 60/2003 vom 12. August 2003).
Für eine leichtere Nachvollziehbarkeit wurden die Bedingungen in einer "Klarstellung zum Erlass" übersichtlicher formuliert.
Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners muss auf nicht weniger als 55 dB(A) ± 3 dB(A) möglich sein muss. Allerdings muss sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist (siehe Klarstellung).
Mit der 47. Novelle zur der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV 1967) wurden zu Paragaph 18 Absatz 8 diese ergänzende Bestimmungen festgelegt (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 414/2001 vom 30. November 2001).
Durch das rasche Inkrafttreten führte diese Bestimmung bei Neufahrzeugen jedoch zu Problemen, da diese bereits vor der Erstzulassung umgerüstet hätten werden müssen. Aus diesem Grund folgte eine entsprechende Ergänzung.
"Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwenden werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden"
Die Texte der von Österreich angewendeten technischen Regelungen liegen zur Einsicht im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Abteilung II/ST 4 - Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) auf. Auf der Website des deutschen Verkehrsministeriums finden Sie eine deutschsprachige Fassung der soweit verfügbaren ECE Regelungen.
Werden an einem einzelnen Fahrzeug der Klassen M1 (Pkw) und N1 (leichten Nutzfahrzeugen), Änderungen vorgenommen, welche die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinflussen können, muss der Zulassungsbesitzer diese Änderungen dem Landeshauptmann anzeigen. Das Fahrzeug muss zum Verkehr zugelassen sein und dessen Type genehmigt sein.
Eine Liste der in Österreich typengenehmigten Scheibenfolien finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Verkehr (BAV).
Spritzschutzsysteme sollen die Zerstäubung von hochgeschleudertem Wasser bei sich drehenden Fahrzeugreifen verhindern. Das Spritzschutzsystem besteht entweder aus Radabdeckung, Schmutzfänger bzw. Schürzen mit einer Spritzschutzvorrichtung.
Die Liste "Änderung an Kraftfahrzeugen" (Zubehör für Fahrzeuge: Änderungskatalog) enthält die derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Fahrzeugen und gibt Auskunft über die Art der Änderung, die notwendigen Erfordernisse und die Folge dieser Änderungen.