Für jedes der folgenden Delikte wird nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen. Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur ein „Punkt“, also sozusagen die „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden. Jede Vormerkung wird nach zwei Jahren ab der Übertretung gelöscht.
Nach jeder Führerschein-Entziehung werden alle Vormerkungen gelöscht. Das Vormerksystem will so die Zahl der Hochrisikolenkerinnen, -lenker, Wiederholungstäter und -täterinnen im Straßenverkehr deutlich verringern. Es verfolgt das Ziel, neben Strafen auch bewusstseinsbildende Maßnahmen zu setzen. Die Erfahrungen der ersten Jahre seit Einführung des Systems lassen positive Wirkungen erkennen. Vor allem die Zahl der Wiederholungstaten ist deutlich zurückgegangen.
Delikt: Mit einem Blutalkoholwert von 0,5 bis 0,79 Promille beziehungsweise einem Atemalkoholwert ab 0,25 bis unter 0,40 Milligramm ein Fahrzeug in Betrieb nehmen.
Fahren unter höherem Alkoholeinfluss als 0,79 Promille oder unter anderen Beeinträchtungen führt zu weiteren Maßnahmen.
Delikt: Wenn das Kind nicht mit einem Kindersitz oder Sitzpolster gesichert ist oder (bei größeren Kindern) wenn der Sicherheitsgurt nicht oder falsch verwendet wird.
Delikt: Fußgängerinnen oder Fußgänger gefährden, welche Schutzwege vorschriftsmäßig benützen.
Wird eine Fußgängerin oder ein Fußgänger auf dem Schutzweg behindert aber nicht gefährdet, ist das zwar strafbar, zieht aber keine Vormerkung nach sich.
Delikt: Sicherheitsabstand von nur 0,2 bis 0,39 Sekunden (das entspricht bei 130 Kilometer pro Stunde zwei bis vier Personenkraftfahrzeug-Längen) zum vorderen Fahrzeug einhalten.
Ist der Abstand noch geringer, muss man mit der Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate rechnen.
Delikt: Ein Rotlicht oder eine Stopptafel ignorieren und dadurch einer anderen Verkehrsteilnehmerin oder einem -teilnehmer den Vorrang nehmen (diese also zum Bremsen oder Auslenken nötigen).
Auch wenn es dafür keine Vormerkung gibt: In eine Kreuzung einzufahren, die man nicht verlassen kann, ist auch nicht fein – und strafbar.
Delikt: Bei rotem Licht und/oder eine mit Schranken gesperrte Eisenbahnkreuzung befahren.
Bei Eisenbahnkreuzungen immer besonders vorsichtig sein und lieber einmal zu oft anhalten...
Delikt: Das Befahren von Pannenstreifen und dabei ein Einsatzfahrzeug oder ein Fahrzeug des Straßendienstes behindern.
Delikt: Verstoß gegen die Tunnelverordnung oder die Bestimmungen zur Gefahrgutbeförderung.
Diese Vorschrift richtet sich naturgemäß in erster Linie an Lkw-Lenkerinnen und -Lenker beziehungsweise Berufskraftfahrerinnen oder -kraftfahrer.
Delikt: Wenn das Ladegut so schlecht oder gar nicht gesichert ist, dass es einen Verkehrsunfall verursachen kann.
Ein im Fond des Fahrzeuges abgestellter Koffer oder sitzender Hund hat aber keine Vormerkung zur Folge.
Delikt: Wenn ein Fahrzeug in Betrieb genommen wird, das schwere technische Mängel aufweist, welche die Verkehrssicherheit gefährden.
Abgesehen davon muss man damit rechnen, dass die Kennzeichen abgenommen werden.