Geschwindigkeitsüberschreitungen
Mit den seit Anfang September geltenden Neuerungen wurden erstmals auch fixe bundesweit einheitliche Strafsätze für bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt:
| Ort und Art der Überschreitung | Geschwindigkeitsüberschreitung | bundesweit einheitliche Strafsätze |
Auf Autobahnen (über 130 km/h): | bis 10 km/h über Limit | 20 Euro: Organmandat an Ort und Stelle 30 Euro: Anonymverfügung |
| | 11 bis 20 km/h über Limit | 35 Euro: Organmandat 45 Euro: Anonymverfügung |
| | 21 bis 30 km/h über Limit | 50 Euro: Organmandat 60 Euro: Anonymverfügung |
| Auf allen Straßen: | schneller als 30 km/h über Limit | 70 Euro: Organmandat 70 Euro bis 2.180 Euro: Behördenstrafe |
| Im Ortsgebiet: | mehr als 40 km/h über Limit | mindestens 150 Euro bis 2.180 Euro |
| Auf Freilandstraßen: | mehr als 50 km/h über Limit | mindestens 150 Euro bis 2.180 Euro |
Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit (nach Kraftfahrgesetz): | um 21 bis 30 km/h | 70 Euro: Organmandat an Ort und Stelle möglich |
Bei mehr als 40 km/h im Ortsgebiet und mehr als 50 km/h auf Freilandstraßen über Limit drohen eine Verwaltungsstrafe plus
- Erstmalig: Entziehung der Lenkberechtigung für 2 Wochen
- Im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren: Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Wochen, eventuell Auftag zur Nachschulung
- Weitere Übertretungen innerhalb von 2 Jahren: 3 Monate Führerscheinentziehung
Alkohol und Drogen am Steuer
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Drogen oder gar einer Kombination zählen zu den schwerwiegendsten Verkehrsübertretungen. Dementsprechend sind auch die Sanktionen sehr streng. Aber auch der Missbrauch von Medikamenten – etwa in Verbindung mit Alkohol – kann schwere polizeiliche und gerichtliche Folgen nach sich ziehen. Nach polizeilicher Beanstandung oder einem Unfall mit bloßem Sachschaden wird eine Verwaltungsstrafe verhängt. Kommt eine Person zu Schaden, muss mit einer gerichtlichen Strafe gerechnet werden.
Bitte beachten:
- Die Verweigerung der Teilnahme am Alkotest wiegt genauso schwer wie eine Alkoholisierung ab 1,6 Promille.
- Auch unterhalb der gesetzlichen Untergrenzen können Strafen und straf- bzw zivilrechtliche Nachteile drohen, wenn die Fahrtauglichkeit
- durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist.
- Oft wird man zur Überprüfung mittels Vortestgerät aufgefordert. Die Verweigerung dieses Vortests ist zwar nicht strafbar, doch kann in diesem Fall der Beamte auf der Durchführung eines Tests beim amtlich geeichten Alkomaten bestehen.
- Unfälle unter Einfluss von Alkohol können den Regress der eigenen Haftpflichtversicherung sowie die Leistungsfreiheit von Kasko- und Rechtsschutzversicherung zur Folge haben.
Alkohol-Grenzwerte
- 0,1 bis 0,49 Promille:
Verwaltungsstrafe für LenkerInnen von Bussen und Lkw über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht. Nachschulung und Probezeitverlängerung für FahranfängerInnen - 0,5 bis 0,79 Promille:
Verwaltungsstrafe (Strafrahmen von 300 Euro bis 3.700 Euro) Vormerkung im Führerscheinregister - 0,8 bis 1,19 Promille oder nachgewiesene Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Alkohol oder Drogen:
Verwaltungsstrafe (Strafrahmen von 800 Euro bis 3.700 Euro) Führerschein-Entziehung (erstmalige Begehung) für 1 Monat, bei Verkehrsunfall mindestens drei Monate Anordnung eines Verkehrscoachings - 1,2 bis 1,59 Promille:
Verwaltungsstrafe (Strafrahmen von 1.200 Euro bis 4.400 Euro) Führerschein-Entziehung für mindestens 4 Monate, Nachschulung - Ab 1,6 Promille oder Verweigerung des Alkotests:
Verwaltungsstrafe (Strafrahmen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro) Führerschein-Entziehung für mindestens 6 Monate, Anordnung einer Nachschulung, Einholen einer amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer verkehrspsychologischen Untersuchung. - Bei Wiederholungsdelikten:
verlängert sich – je nach dem Grad der jeweiligen Alkoholisierung – die gesetzlich festgelegte Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf bis zu ein Jahr.
Zwischen den hier angegebenen „Promille“-Werten und den bei Alkomattests ermittelten Milligramm je Liter Atemluft besteht ein gesetzlich festgelegter Umrechnungsfaktor (2,00): 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt (Alkomat) entspricht demnach 0,8 Promille (Blutprobe)
Nachschulungsmaßnahmen
- Verkehrscoaching
Insgesamt 4 Stunden (ein Halbtag) Konfrontation mit den Gefahren des Lenkens eines Kfz unter Alkoholeinfluss und Gespräch über das eigene Verhalten.
Alkoholdelikte (erstmaliger Verstoß gegen 0,8 Promille-Regel). Kosten: ungefähr 100 Euro - Nachschulung
Je nach Schwere der Übertretung 15 bzw 18 Unterrichtseinheiten, 4 oder 5 Termine über mehrere Wochen verteilt. Intensive Befassung mit den Gefahren des Alkohols am Steuer und nachhaltige Verarbeitung der Erfahrungen in mehreren Gruppensitzungen.
Bei Alkoholdelikten: Verstoß gegen die 1,2- und 1,6 Promille-Regel). Kosten: von 495 Euro bis 555 Euro. - Nachschulung beim Probeführerschein
FahranfängerInnen müssen nach bestimmten Delikten (zum Beispiel Verstoß gegen die 0,1 Promille-Regel) besondere Nachschulungskurse absolvieren.
Details erfahren Sie auf der Website des österreichischen Amtshelfers unter www.help.gv.at.