Im Zusammenhang mit der 12. Novelle zum Führerscheingesetz übermittelt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie diverse Austauschseiten. Weiters wird eine Äquvalenztabelle für die Umschreibung von Heereslenkberechtigungen in zivile Lenkberechtigungen zur Verfügung gestellt. Die Anordnungen von Paragraph 26 Absatz 8 sind obsolet und entfallen ersatzlos.
Der Führerscheingesetz-Durchführungserlass (FSG-DE) ist als lose Blattsammlung aufgebaut. Zusätzlich werden die Formulare für ärztliche Untersuchungen zum Herunterladen angeboten. Mit dem FSG-DE soll eine einheitliche Vollziehung der geltenden Rechtsgrundlagen sichergestellt werden.
Mit dem FSG-Durchführungserlass vom 21. Juli 2010 übermittelt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) eine Austauschseite zum FSG-Gesamterlass zu Paragraf 10 Absatz 2 FSG. Auch wird festgestellt, dass Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Fahrprüfer in verstärktem Ausmaße vorgesehen sowie Audits bei Fahrprüfungen eingeführt werden.
Im Erlass wird die Vorgangsweise bei der Rückübermittlung von ausländischen Führerscheinen beschrieben.
Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) die einzuhaltende Vorgangsweise bei der Weitergabe von sensiblen gesundheitlichen Daten (insbesondere Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz) mit.
Diese Leitlinien stellen eine Richtschnur für den Amtsarzt dar, aufgrund derer die konkreten Maßnahmen, abgestimmt auf die Verhältnisse des Einzelfalles, festzulegen sind. Zweck dieser Vorgaben ist es, der immer wieder auftauchenden Kritik (nicht zuletzt auch seitens der Volksanwaltschaft) an den Divergenzen bei den amtsärztlichen Entscheidungen und an der Vornahme von Befristungen entgegenzuwirken und größere Einheitlichkeit in dieser Hinsicht herzustellen.
Neugestaltung des Verfahrens
Technische Information zur Eintragung von Prüfungsergebnissen ins Führerscheinregister für Fahrprüfer
Im Hinblick auf die Inbetriebnahme des Echtbetriebes der neuen Prüfungssoftware mit 31. März 2008 wird mitgeteilt, dass die Ermächtigung der Fahrschulen als Prüfstellen durch diesen Einsatz der neuen Software aufrecht bleibt (Rechtsgrundlage: Führerscheingesetz FSG, Paragraph 36 Absatz 1 Ziffer 1). Das bedeutet, dass ein neuer oder ergänzender Bescheid nicht notwendig ist.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie weist auf die Notwendigkeit eines Tests des neuen Systems bei den Fahrschulen hin.
Bei der Tagung zum Führerschein vom 3. Mai 2007 in Linz wurden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und nach Paragraphen geordnet aufgelistet.
Dieser Protokollerlass wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) zum Herunterladen angeboten.