Diese vorliegende Liste soll dem Sachverständigen Hilfestellung bei Fragen zur Genehmigung von Änderungen an Fahrzeugen bieten. Die Liste enthält die derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Fahrzeugen und gibt Auskunft über die Art der Änderung, die notwendigen Erfordernisse und die Folge dieser Änderungen.
Der Erlass Zl. 190.500/2-II/ST4/04 vom 5. April 2004 wird damit aufgehoben.
Das Führen von Fahnen am Auto ist nicht zu beanstanden, wenn keine Verwechslungsfähigkeit mit „offiziellen Fahnen“ bzw. Fahrzeugen der im Paragraph 54 Absatz 1 Kraftfahrgesetz (KFG) genannten Organe besteht. Auch darf die Verkehrssicherheit und die freie Sicht des Lenkers durch die Anbringung derartiger Fahnen nicht beeinträchtigt werden.Die zeitliche Einschränkung dieses Erlasses auf die Dauer der Euro 2008 ist entfallen.
Die vorliegende Liste soll dem Sachverständigen Hilfestellung bei Fragen zur Einzelgenehmigung von Fahrzeugen aus dem EU-Ausland und im Speziellen von US-Fahrzeugen bieten. Es wird klargestellt, ob im jeweiligen Bereich eine Gleichwertigkeit gegeben ist und wenn nötig eine Vorgabe bezüglich der Einstufung nach europäischen Regeln definiert.
In diesem Erlass wird eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen für den Kostenersatz erläutert (Rechtsgrundlage: Paragraph 58 Absatz 4 Kraftfahrgesetz, Paragraph 2 Absatz 2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung)
Bummelzüge sind Fahrzeugkombinationen mit einer größeren Anzahl von Anhängern, die zum Personentransport verwendet werden. Bei leichten Bummelzügen (bis 3.500 Kilogramm höchstes zulässiges Gesamtgewicht) reicht die Lenkberechtigung der Klassen B und B+E. Bei schweren Bummelzügen ist zusätzlich auch die Lenkberechtigung der Klasse F erforderlich (Änderung des Erlasses vom 2. Mai 2002, Zl. 179711/6-II/B/7/02).
Mit der 29. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG), wird für Schwerfahrzeuge (Lkw und Busse) der Zeitraum für die Winterreifenpflicht und die Pflicht, Schneeketten mitzuführen, im unterschiedlichen Ausmaß ausgedehnt. Zusätzlich wird eine Winterreifenpflicht auch für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 Kilogramm eingeführt. (Rechtsgrundlage: Bundesgesetzblatt I Nummer 6/2008)
Weiters ist die die Vorgehensweise der Winterreifenpflicht und Schneekettenmitnahmepflicht für Schwerfahrzeuge bei der wiederkehrenden Begutachtung geklärt.
Mit der 26. Novelle des Kraftfahrgesetz (KFG) wurden Einführungsbestimmungen für die verpflichtende Verwendung von Licht am Tag festgelegt.
(Rechtsgrundlage: Bundesgesetzblatt I Nummer 117/2005)
Durch die 27. KFG-Novelle wird die Verwendung von Licht am Tag geändert und auch Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, als zulässige Lichtquelle für Licht am Tag erlaubt.
Gemäß Artikel 27 der neuen EU-Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr dürfen Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Verordnung 3820/85 fallen, nur mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind. Nach Aufhebung der von Österreich vorgesehenen Übergangsregelung muss dafür gesorgt werden, dass Fahrzeuge mit einem analogen Kontrollgerät noch rechtzeitig vor dem Stichtag erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Durch die 26. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 wurden die Bestimmungen über die Kinderbeförderung und -sicherung geändert (Bundesgesetzblatt I Nummer 117/2005). Die neuen Bestimmungen sind mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.
Dieser Erlass enthält die Neuregelungen und die sich daraus ergebenden gesetzliche Verpflichtungen (inklusive Ausnahmen), Informationen zu geeigneten Rückhalteeinrichtungen, Bestimmungen zu verschiedenen Beförderungsarten etc.
Die Bewilligung und Durchführung von Sondertransporten wurde am 10. September 2003 durch einen Erlass neu geregelt. Die älteren Erlässe zu den Sondertransporten wurden dadurch aufgehoben. Der neue Erlass fasst die früheren Anordnungen zusammen und regelt die Thematik neu und übersichtlich.
In der Zwischenzeit haben sich weitere Änderungen zum Erlass ergeben, die Ihnen in der Folge zum Herunterladen zur Verfügung stehen:
Die Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird durch die 28. KFG-Novelle im Kraftfahrgesetz berücksichtigt werden. Aufgrund der vorgegebenen Parlamentstermine war es nicht möglich die 28. KFG-Novelle bis zu diesem Zeitpunkt zu beschließen und kundzumachen.