Durch die 21. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) wurde die Sichtbarkeit des Kennzeichentafelrandes neu geregelt. (Rechtsgrundlage: Bundesgesetzblatt II Nummer 80/2002)
In den letzten Jahren ist es zu einer Zunahme der missbräuchlichen Beantragung von Probefahrtkennzeichen gekommen. Um einer missbräuchlichen Verwendung von Probefahrtkennzeichen entgegenzuwirken, erfolgt daher eine ergänzende Klarstellung zur Vollziehung der Bestimmung
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) wurde vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) informiert, in welchen EU-Ländern, EWR-Staaten und anderen Nachbarstaaten Österreichs die Verwendung von österreichischen Probefahrtkennzeichen anerkannt wird.
Mit dem Erlass vom 25. März 2008 wurde die Liste der Ländern, in denen das Lenken von Fahrzeugen mit österreichischen Probefahrtkennzeichen erlaubt ist, um die Länder Bulgarien und Rumänien ergänzt.
Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt vor:
Eine Ablehnung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor:
Irland, Schweden, Slowakei, Tschechien, Kroatien, Finnland, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Dänemark und Rumänien.
Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme abgegeben haben, ist bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt.