Seit 1. Juli 1999 ist das Telefonieren am Steuer mit einem Mobiltelefon (umgangssprachlich Handy) ohne Freisprechanlage während des Autofahrens verboten. In Ergänzung zu dieser bereits beschlossenen Maßnahme hat das Verkehrsministerium eine Verordnung ausgearbeitet . Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nummer II/152 am 11. Mai 1999 verlautbart.
Damit soll sichergestellt werden, dass Lenkerinnen und Lenker durch das Telefonieren nicht in der Aufmerksamkeit gestört werden und auch beide Hände am Steuer haben können.
Die Verordnung unterscheidet zwischen fixen und mobilen Anlagen. Fixe Freisprechanlagen müssen eine Vorrichtung zur Befestigung der Mobiltelefone enthalten, die sicherstellt, dass das Handy mit einem Finger bedient werden kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern. Bei den mobilen Freisprechanlagen muss das Mobiltelefon mittels Verbindungskabel oder auch schnurlos mit einem Kopfhörer (oder Ohrhörer) verbunden sein, wobei ein etwaiges Kabel nicht durch das Blickfeld des Fahrers geführt werden darf.
Das Verkehrsministerium möchte mit diesen Bestimmungen die Verkehrssicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer verbessern. Die Freisprecheinrichtungs-Verordnung, das ist die gesetzliche Grundlage dieser Maßnahme, als auch einen Folder zu diesem Thema stehen Ihnen am Ende dieses Beitrags zum Herunterladen zur Verfügung.
Als Freisprecheinrichtungen werden jene Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone bezeichnet, die das Telefonieren während der Autofahrt so ermöglichen, dass beide Hände der Lenkerin oder des Lenkers während dem Telefonieren frei bleiben. Grundsätzlich unterscheidet man fixe und mobile Freisprecheinrichtungen. Folgende Freisprechsysteme sind erhältlich: