Die Verordnung trat mit 1. Mai 2001 in Kraft. Für Fahrräder (nicht aber für Kindersitze und Anhänger), die bereits in Verwendung standen, galt eine Nachrüstfrist bis 30. April 2003.
Pro Jahr werden in Österreich rund 6000 Radfahrer bei polizeilich erfassten Unfällen verletzt, davon 62 tödlich (zum Beispiel im Jahr 2000). Die Zahl der tatsächlich verletzten Radfahrer dürfte aber ein Vielfaches betragen. Studien haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen und häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet sind. Grundsätzlich hat daher die Fahrradverordnung das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch zeitgemäße Ausrüstungsbestimmungen zu erhöhen. Erstmals werden daher auch die "Inverkehrbringer" (also Hersteller, Importeure und Handel) aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes verpflichtet, Fahrräder nur mit der entsprechenden Sicherheitsausrüstung "in Verkehr zu bringen" (also zu verkaufen). Damit soll verhindert werden, dass neue Fahrräder an die KonsumentInnen verkauft werden, die nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Die VerbraucherInnen wiederum haben das Fahrrad so zu warten, dass die Sicherheitsausrüstung komplett und funktionstüchtig bleibt. Die Verwendungsbestimmungen - also zum Beispiel wann mit Licht gefahren werden muss - ergeben sich prinzipiell aus der Straßenverkehrsordnung. Die Fahrradverordnung legt aber einige Ausnahmen fest.
Fahrräder (auch Mountainbikes!) dürfen nur mit folgender Ausrüstung verkauft werden:
Bei Tageslicht und guter Sicht müssen Scheinwerfer und Rücklicht nicht mitgeführt werden. Alle anderen der oben angeführten Ausrüstungsgegenstände müssen aber immer am Fahrrad angebracht sein - dies gilt auch für die Rückstrahler. Sind die Rückstrahler in Scheinwerfer oder Rücklicht integriert, müssen letztere folglich auch tagsüber mitgeführt werden. Bei schlechter Sicht oder Dunkelheit müssen natürlich - wie bisher - Scheinwerfer und Rücklicht am Fahrrad angebracht sein und es ist mit Licht zu fahren. Diese Bestimmungen gelten auch für Mountainbikes!
Rennräder (Gewicht maximal 12 Kilogramm, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 Millimeter, äußere Felgenbreite maximal 23 Millimeter) dürfen - abgesehen von den Bremsen - ohne Sicherheitsausrüstung verkauft und - wie bisher - bei Tageslicht und guter Sicht auch ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Ab 1. Mai 2001 ist nur mehr der Transport eines Kindes pro Fahrrad und nur mehr hinten zulässig. Zudem muss der Sitz mit Gurten, höhenverstellbarem Beinschutz, Fixierriemen für die Füße und hoher Lehne zum Abstützen des Kopfes ausgestattet sein. Diese Bestimmung resultiert daraus, dass vorne angebrachte Kindersitze bei Stürzen zu einem sehr hohen Verletzungsrisiko führen. Das Kind kann vor allem durch die bewegliche Lenkstange, die wie ein Hebel wirkt, aber auch durch den eventuell auf das Kind stürzenden Radfahrer zusätzlich verletzt werden. Bei hinten angebrachten Sitzen ist das Verletzungsrisiko deutlich niedriger.
Durch die Verordnung fällt künftig die Einzelbewilligung für Fahrradanhänger weg. Für alle Fahrradanhänger sind - bei Verkauf und Verwendung - folgende Ausrüstungsteile erforderlich:
Bereits genehmigte Anhänger können weiter verwendet werden - dann ist allerdings die bestehende Bewilligung mitzuführen. Oder der Anhänger wird entsprechend nachgerüstet.