Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig (Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung). Sofern die Einleitung in ein Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit erwarten lässt, die das geringfügige Ausmaß übersteigt, muss Niederschlagswasser mit von Menschen verursachten Verunreinigungen aus Abschwemmungen von stark frequentierten Verkehrsflächen mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik gereinigt werden. Dabei soll die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall ist das jeweilige wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit dieser Frage zu befassen.
Für Bundesstraßen ist gemäß den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) 3.03, Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) Ziffer 300.041/41-II/ST2/02 das EDV-Programm „Wasser“ zur Ermittlung einer Wertungszahl anzuwenden. Bei anderen Straßenarten kann das dieses Programm sinngemäß eingesetzt werden, es ersetzt aber nicht die sachverständige Beurteilung durch die Behörde!
Für den Bestand der Straße und für die Sicherheit des Verkehrs ist es notwendig, den Straßenoberbau vor einsickerndem und aufsteigendem Wasser zu schützen und das auf der Straßenoberfläche anfallende Wasser auf kürzestem Wege von dieser abzuleiten.
Den Planenden, Sachverständigen und Behördenvertreterinnen und -vertretern wird mit dem EDV-Programm „Wasser“ ein objektiv nachvollziehbarer Entscheidungsrahmen geboten und damit die Abschätzung der Erheblichkeit einer Gewässerbeeinflussung erleichtert. Es dient als Planungshilfe für Gewässerschutzmaßnahmen und ermöglicht eine Prioritätenreihung der gebotenen Schutzmaßnahmen.