Steigendes Verkehrsaufkommen, Erhöhung des Durchschnittsalters der Straßenbenützer und eine immer stärker werdende Informationsüberflutung im täglichen Alltagsverkehr führen zu einer rasant ansteigenden Komplexität für die Verkehrsteilnehmer.
Somit kommt den Verkehrsleiteinrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Diese müssen einerseits Klarheit in diesem komplexen Umfeld schaffen und andererseits die Lesbarkeit der Information bei höheren Geschwindigkeiten außerhalb des Ortsbildes garantieren.
Greift der Käufer von Verkehrszeichen auf Lieferanten zurück, die gemäß RVS 08.23.01 zertifiziert sind, ergeben sich folgende Vorteile:
Die RVS 08.23.01 wurde im Juni 2003 mit dem Ziel verbindlich erklärt, den oben genannten Anforderungen im täglichen Verkehrsgeschehen gerecht zu werden.
Für mikroprismatische Folien wurde mit 1. Jänner 2006 die ÖNORM V 2050 herausgegeben. Diese Norm regelt neben der Vorgabe der RVS 08.23.01 die lichttechnischen Mindestanforderungen für mikroprismatische Materialien für Verkehrszeichen. Folien gemäß ÖNORM V2050 bieten höchste Leistung sowohl innerhalb des Ortsgebietes auf kurzen Distanzen als auch auf Autobahnen, wo ein frühzeitiges Erkennen notwendig ist. Im Ortsgebiet schaffen diese Folien äußerst starke Kontraste in einem helleren und komplexen Umfeld, wie die zum Beispiel durch eine Vielzahl visueller Reize, wie Lichter, Verkehrssignale Werbetafeln und ähnlichen verursacht wird.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) empfiehlt, die Interpretation der Punkte 5.1 sowie 5.2 der RVS 08.23.01 (8S.08.01) bei künftigen Ausschreibungen für Verkehrszeichen zu beachten.
Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne dieser RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) sind solche gemäß Akkreditierungsgesetz 1992 in der geltenden Fassung oder gemäß landesgesetzlicher Vorschriften.
Die landesgesetzlichen Vorschriften beruhen auf einer Vereinbarung des Artikel 15a (B-VG) Bundesverfassung zwischen den österreichischen Bundesländern, die für diese die gemeinsame Basis für Akkreditierungen und für Produktkonformitätsbewertung im Bauproduktebereich liefert.
Diese Vereinbarung geht natürlich auf die Bauproduktenrichtlinie zurück, auf die hier erläuternd Bezug genommen wird. Das bedeutet aber keineswegs, dass aus diesem Satz eine Berechtigung ausländischer Stellen gefolgert werden kann, gemäß RVS 08.23.01 zu zertifizieren, weil sie in ihrem Land notified bodies für die EN 12899 sind.
Eine solche Berechtigung könnte im Rahmen der RVS selbst gar nicht festgelegt werden. Für ausländische Stellen ist Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie anzuwenden, wonach eine Stelle vom anderen Mitgliedsstaat benannt werden muss, diese Prüfung durchführen zu können. Da sich die RVS im nicht europäisch harmonisierten Bereich befindet, muss also die Zertifizierungsstellebei ihrer zuständigen Akkreditierungsstelle diese Berechtigung für genau diese RVS erworben haben.
Die Intention dieses Punktes ist eine Produktzertifizierung.
Daher hat der Verkehrszeichenhersteller innerhalb des Qualitätssicherungssystems auch für die Ausstellung eines Produktzertifikates durch eine akkreditierte Stelle zu sorgen.